Der erste Schnee hat seinen Zauber – bis jemand ausrutscht. Glatte Gehwege und vereiste Zufahrten sind nicht nur ärgerlich, sondern können schnell gefährlich werden. Jedes Jahr kommt es in Deutschland zu tausenden Stürzen durch Schnee und Eis. Für Eigentümer, Hausverwalter und in manchen Fällen auch für Mieter bedeutet das: Schneeräumen ist keine freiwillige Gefälligkeit, sondern eine gesetzlich geregelte Pflicht. Wer sie ignoriert, riskiert nicht nur Unfälle, sondern auch teure Schadensersatzforderungen.
Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs zeigt, wie ernst die Lage ist – und warum es sich lohnt, genau zu wissen, wer wann verantwortlich ist.
„Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs verdeutlicht, wie ernst die Lage ist – darauf gehen wir weiter unten im Abschnitt Neues BGH-Urteil genauer ein.
Wenn’s glatt wird: Wer muss ran?
Hinter der Schneeräumpflicht steckt die sogenannte Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB). Sie verpflichtet Eigentümer, Gefahrenquellen auf ihrem Grundstück zu beseitigen – und dazu gehören im Winter vor allem Schnee und Eis.
In den meisten Gemeinden sind die Details in einer Winterdienstsatzung festgelegt. Dort steht zum Beispiel, welche Flächen geräumt werden müssen, welche Streumittel erlaubt sind und in welchem Zeitfenster der Gehweg begehbar sein muss. Üblich ist: werktags zwischen 7 und 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 9 Uhr (erste-hausverwaltung.de -externer Link).
Doch Achtung: Auch wenn Eigentümer die Pflicht an Mieter oder Dienstleister übertragen, bleibt immer eine Kontrollpflicht bestehen. Wer nicht überprüft, ob zuverlässig geräumt wird, haftet im Zweifel trotzdem (fg-hausverwaltung.de- externer Link).
Eigentümer, Hausverwalter oder Mieter – wer ist wirklich zuständig?
Die Schneeräumpflicht klingt zunächst eindeutig, ist in der Praxis aber oft ein Spiel auf mehrere Schultern verteilt:
• Eigentümer tragen grundsätzlich die Hauptverantwortung. Sie müssen sicherstellen, dass die Wege vor ihrem Grundstück frei und sicher sind.
• Hausverwaltungen übernehmen bei Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) häufig die Organisation des Winterdienstes. Sie beauftragen entweder einen Dienstleister oder legen einen Räumplan für die Bewohner fest.
• Mieter können ebenfalls verpflichtet sein – allerdings nur, wenn das ausdrücklich im Mietvertrag oder in der Hausordnung geregelt ist (test.de). Dabei gilt: Wer räumt, muss dies im vorgegebenen Zeitrahmen und mit geeigneten Mitteln tun.
• Dienstleister (z. B. Winterdienste) nehmen den Beteiligten Arbeit ab, entbinden aber nicht von der Kontrollpflicht. Eigentümer oder Verwalter müssen nachprüfen, ob der Dienstleister zuverlässig arbeitet.
👉 Am Ende zählt nicht, wer den Besen in der Hand hat, sondern wer die Verantwortung trägt.