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Wenn der Winter kommt: Alles zur Schneeräumpflicht für Eigentümer, Verwalter & Mieter

Der erste Schnee hat seinen Zauber – bis jemand ausrutscht. Glatte Gehwege und vereiste Zufahrten sind nicht nur ärgerlich, sondern können schnell gefährlich werden. Jedes Jahr kommt es in Deutschland zu tausenden Stürzen durch Schnee und Eis. Für Eigentümer, Hausverwalter und in manchen Fällen auch für Mieter bedeutet das: Schneeräumen ist keine freiwillige Gefälligkeit, sondern eine gesetzlich geregelte Pflicht. Wer sie ignoriert, riskiert nicht nur Unfälle, sondern auch teure Schadensersatzforderungen.

Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs zeigt, wie ernst die Lage ist – und warum es sich lohnt, genau zu wissen, wer wann verantwortlich ist.

„Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs verdeutlicht, wie ernst die Lage ist – darauf gehen wir weiter unten im Abschnitt Neues BGH-Urteil genauer ein.

Wenn’s glatt wird: Wer muss ran?

Hinter der Schneeräumpflicht steckt die sogenannte Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB). Sie verpflichtet Eigentümer, Gefahrenquellen auf ihrem Grundstück zu beseitigen – und dazu gehören im Winter vor allem Schnee und Eis.

In den meisten Gemeinden sind die Details in einer Winterdienstsatzung festgelegt. Dort steht zum Beispiel, welche Flächen geräumt werden müssen, welche Streumittel erlaubt sind und in welchem Zeitfenster der Gehweg begehbar sein muss. Üblich ist: werktags zwischen 7 und 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 9 Uhr (erste-hausverwaltung.de -externer Link).

Doch Achtung: Auch wenn Eigentümer die Pflicht an Mieter oder Dienstleister übertragen, bleibt immer eine Kontrollpflicht bestehen. Wer nicht überprüft, ob zuverlässig geräumt wird, haftet im Zweifel trotzdem (fg-hausverwaltung.de- externer Link).

Eigentümer, Hausverwalter oder Mieter – wer ist wirklich zuständig?

Die Schneeräumpflicht klingt zunächst eindeutig, ist in der Praxis aber oft ein Spiel auf mehrere Schultern verteilt:

Eigentümer tragen grundsätzlich die Hauptverantwortung. Sie müssen sicherstellen, dass die Wege vor ihrem Grundstück frei und sicher sind.

Hausverwaltungen übernehmen bei Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) häufig die Organisation des Winterdienstes. Sie beauftragen entweder einen Dienstleister oder legen einen Räumplan für die Bewohner fest.

Mieter können ebenfalls verpflichtet sein – allerdings nur, wenn das ausdrücklich im Mietvertrag oder in der Hausordnung geregelt ist (test.de). Dabei gilt: Wer räumt, muss dies im vorgegebenen Zeitrahmen und mit geeigneten Mitteln tun.

Dienstleister (z. B. Winterdienste) nehmen den Beteiligten Arbeit ab, entbinden aber nicht von der Kontrollpflicht. Eigentümer oder Verwalter müssen nachprüfen, ob der Dienstleister zuverlässig arbeitet.

👉 Am Ende zählt nicht, wer den Besen in der Hand hat, sondern wer die Verantwortung trägt.


Klöbi winter

Typische Zeiten für den Winterdienst

Wann muss geräumt werden?

• Werktags: 7–20 Uhr

• Sonn- und Feiertage: 9–20 Uhr

• Bei starkem Schneefall oder Blitzeis: mehrmals am Tag räumen und streuen

(Quelle: kommunale Winterdienstsatzungen, Angaben variieren je nach Ort)


Checkliste für Hausverwalter

Für Hausverwalter bedeutet die Schneeräumpflicht mehr als nur einen Blick aus dem Fenster: Sie tragen die Verantwortung, dass in der WEG alles geregelt ist – von der Beauftragung bis zur Kontrolle. Mit dieser Checkliste behalten Sie alle wichtigen Punkte im Blick:

• Ist im Verwaltervertrag eindeutig geregelt, dass der Winterdienst zur Organisation durch die Verwaltung gehört?

• Gibt es eine klare Zuständigkeitsverteilung innerhalb der WEG (Dienstleister, Eigentümer, Mieter)?

• Liegt ein Räum- und Streuplan für das Objekt vor?

• Wurde die Schneeräumpflicht schriftlich an Eigentümer, Mieter oder einen Dienstleister übertragen?

• Sind die Beteiligten über Zeiten, Flächen und erlaubte Streumittel informiert?

• Gibt es ein System zur Kontrolle (Begehungen, Protokolle, Meldungen)?

• Kennst du die Winterdienstsatzung der jeweiligen Kommune?

• Ist dokumentiert, wann, wie und durch wen geräumt oder gestreut wurde?

• Besteht eine WEG-Rechtsschutzversicherung für die Gemeinschaft?

👉 Praxis-Tipp: Stellen Sie Eigentümern und Mietern eine Kurzinfo oder einen Aushang zur Schneeräumpflicht bereit – so wissen alle Beteiligten sofort, was von ihnen erwartet wird.



Neues BGH-Urteil: Beweiserleichterung für Geschädigte


Im Sommer 2025 hat der Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 357/24) die Beweisanforderungen für Schadensersatzansprüche nach Glätteunfällen deutlich gesenkt (lto.de - externer Link). Das Urteil erleichtert es Betroffenen, nach einem Sturz auf glattem Gehweg Schadensersatz zu verlangen – nicht, weil die Pflichten erweitert wurden, sondern weil der Beweis einer „allgemeinen Glätte" nun leichter gelingt.

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BGH-Beschluss vom 1. Juli 2025

• Aktenzeichen: VI ZR 357/24

• Kern: Die Beweisanforderungen dafür, wann eine „allgemeine Glätte" vorliegt, wurden gesenkt. Geschädigte müssen nicht mehr detailliert meteorologische Großwetterlagen nachweisen.
• Bedeutung: Es genügt oft der Vortrag über Temperaturen um 0 Grad plus die Beschreibung der vereisten Stelle. Eigentümer können sich schwerer darauf berufen, es habe keine allgemeine Glätte gegeben.

„Die Anforderungen daran, wann eine allgemeine Glätte anzunehmen ist, bei der gestreut werden muss, dürfen nicht überspannt werden.“ — Bundesgerichtshof, Beschluss VI ZR 357/24

Was bedeutet das konkret? Die Grundregel bleibt: Streupflicht besteht nur bei „allgemeiner Glätte", nicht bei einzelnen Glättestellen. NEU ist jedoch: Geschädigte müssen weniger beweisen, um darzulegen, dass eine solche allgemeine Glätte vorlag. Damit steigt faktisch das Haftungsrisiko für Eigentümer, Verwalter und Mieter.


Zahlen, die wachrütteln

Jedes Jahr passieren in Deutschland tausende Unfälle durch Schnee und Eis – viele davon enden im Krankenhaus. Zwar gibt es keine bundesweit einheitliche Statistik speziell zu Stürzen auf Gehwegen, doch verschiedene Quellen zeigen die Dimension des Problems:

• Laut Statistischem Bundesamt waren 2023 rund 26.000 Verkehrsunfälle mit Personenschaden auf „witterungsbedingte Einflüsse“ zurückzuführen (destatis.de - externer Link).

• Krankenhäuser berichten im Winter von einem deutlichen Anstieg an Frakturen und Verletzungen durch Stürze – in manchen Regionen sogar um bis zu 40 % mehr Fälle als im Sommer.

• Versicherer gehen jedes Jahr von Millionenschäden durch Haftungsfälle nach Glatteisunfällen aus.

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Winterliche Unfallzahlen

• 26.000 witterungsbedingte Unfälle mit Personenschaden (Destatis, 2023)

• Bis zu 40 % mehr Sturzverletzungen in Kliniken im Winter

• Millionenbeträge an Schadensersatzforderungen jährlich

Diese Zahlen zeigen: Schneeräumen ist keine Nebensache – sondern aktiver Unfallschutz.


Praxis-Tipps für den Winterdienst

Wer im Winter sicher durch die Saison kommen möchte, sollte drei Dinge beherzigen: rechtzeitig räumen, korrekt streuen und sorgfältig dokumentieren. Schnee sollte möglichst gleich nach dem Fallen entfernt werden – besonders morgens vor Arbeitsbeginn. Glatte Stellen müssen sofort abgestreut werden. Dabei ist nicht jedes Streumittel erlaubt: Viele Kommunen verbieten Auftausalze und setzen stattdessen auf Sand oder Splitt.

Auch die Kontrolle ist entscheidend. Wird der Winterdienst an Mieter oder externe Firmen übertragen, bleibt die Pflicht zur Überwachung bestehen. Deshalb lohnt es sich, Protokolle zu führen: Wann wurde geräumt, wie oft gestreut? Diese Dokumentation kann im Streitfall bares Geld wert sein.

TIPP nach neuem BGH-Urteil: Dokumentiert nicht nur, OB ihr geräumt habt, sondern auch die WETTERBEDINGUNGEN (Temperatur, Niederschlag). Im Streitfall kann dies entscheidend sein, da Geschädigte nun leichter beweisen können,
dass Streupflicht bestand.

Und nicht zuletzt: Ein aktueller Versicherungsschutz ist Pflicht – für Eigentümer über eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht, für Mieter über die private Haftpflichtversicherung. So sind alle Beteiligten abgesichert, wenn trotz aller Sorgfalt einmal etwas passiert.

Checkliste Schneeräumpflicht (für Eigentümer & Mieter)

  • Ist im Mietvertrag oder in der Hausordnung klar geregelt, wer räumt?
  • Kenne ich die kommunale Winterdienstsatzung (Zeiten, Streumittel)?
  • Habe ich Streugut und Werkzeuge griffbereit?
  • Sind Verantwortlichkeiten im Mehrfamilienhaus oder in der WEG eindeutig verteilt?
  • Habe ich eine Vertretung organisiert, wenn ich selbst verhindert bin?
  • Dokumentiere ich Räum- und Streumaßnahmen?
  • Ist der Versicherungsschutz aktuell und ausreichend?

👉 Jetzt kostenlos herunterladen: Checkliste Schneeräumpflicht als PDF


    Typische Fehler & teure Fallstricke


    Viele Streitfälle rund um die Schneeräumpflicht entstehen nicht, weil gar nichts gemacht wird, sondern weil Kleinigkeiten übersehen werden. Ein häufiger Fehler: Unklare Regelungen im Mietvertrag oder in der Hausordnung. Wenn nicht eindeutig festgelegt ist, wer wann zuständig ist, bleibt im Ernstfall nur das Fingerzeigen – und am Ende haftet doch der Eigentümer.

    Ein zweiter Klassiker ist die Sorglosigkeit nach der Pflichtübertragung. Wer denkt, mit der Beauftragung eines Mieters oder Winterdienstes sei die Verantwortung erledigt, irrt. Denn die Kontrollpflicht bleibt bestehen – wer sich nicht vergewissert, ob tatsächlich geräumt wird, riskiert teure Schadensersatzforderungen.

    Auch lokale Vorschriften werden gerne unterschätzt. Manche Kommunen erlauben kein Streusalz, andere schreiben klare Zeitfenster für das Räumen vor. Wer diese Regeln ignoriert, verstößt gleich doppelt: gegen die Verkehrssicherungspflicht und gegen die Satzung.

    Und schließlich gibt es noch den unscheinbaren, aber oft entscheidenden Fehler: fehlende Dokumentation. Wer nicht nachweisen kann, dass geräumt oder gestreut wurde, hat im Schadensfall schlechte Karten.


    Häufige Fragen zur Schneeräumpflicht

    Ab wann muss ich morgens Schnee räumen?

    In der Regel werktags ab 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 9 Uhr. Die genauen Zeiten regeln die kommunalen Satzungen.

    Muss ich auch mehrmals am Tag räumen?

    Ja. Bei anhaltendem Schneefall oder Glatteis kann es notwendig sein, mehrmals täglich zu räumen und zu streuen.

    Darf ich Streusalz verwenden?

    Oft nicht. Viele Kommunen verbieten Auftausalze und erlauben nur Splitt oder Sand. Am besten die örtliche Satzung prüfen.

    Wer ist verantwortlich, wenn die Räumpflicht an den Mieter übertragen wurde?

    Der Mieter muss räumen – aber der Eigentümer bleibt in der Kontrollpflicht und haftet, wenn nicht geprüft wird.

    Gelten besondere Regeln für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs)?

    Ja. Hier organisiert meist die Hausverwaltung den Winterdienst. Die Kosten können über die Nebenkosten umgelegt werden.

    Was passiert, wenn jemand vor meinem Haus stürzt?

    Kommt es zum Unfall, kann der Geschädigte Schadensersatz verlangen. Ob Sie haften, hängt davon ab, ob Sie Ihrer Räumpflicht nachgekommen sind.

    Welche Versicherung brauche ich?

    Für Eigentümer ist die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht wichtig. Mieter sollten eine private Haftpflichtversicherung haben. In WEGs ist außerdem eine Rechtsschutzversicherung sinnvoll.


    Fazit: Sicher durch den Winter

    Schnee und Eis gehören zum Winter – Unfälle und Haftungsstreitigkeiten müssen es nicht. Wer seine Pflichten kennt, die örtlichen Vorschriften beachtet und Verantwortung klar verteilt, sorgt nicht nur für Sicherheit, sondern schützt sich auch vor teuren Schadensersatzforderungen.

    Das aktuelle BGH-Urteil zeigt: Schon wenige glatte Stellen können ausreichen, um eine Räum- und Streupflicht auszulösen. Umso wichtiger ist es, vorbereitet zu sein – organisatorisch, rechtlich und versicherungstechnisch.

    👉 Handeln Sie jetzt: Laden Sie unsere kostenlose Schneeräumpflicht-Checkliste herunter und gehen Sie Schritt für Schritt sicher, dass in Ihrem Objekt alles geregelt ist. So kommen Sie – und alle, die Ihr Grundstück betreten – zuverlässig und unfallfrei durch den Winter.

    Persönliche Beratung statt Winterchaos

    Jede Immobilie ist anders – und genauso individuell sind die Pflichten und Risiken im Winter. Ob Eigentümer, Hausverwalter oder Mieter: Wir helfen Ihnen, die passende Absicherung zu finden und offene Fragen zu klären. Nutzen Sie einfach unser Kontaktformular, um direkt mit uns ins Gespräch zu kommen. Unser Team berät Sie unverbindlich und sorgt dafür, dass Sie rechtlich und versicherungstechnisch ganz sicher auf der sicheren Seite stehen.

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