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Aufsichtspflicht am Spielplatz: Was Eltern und Hausverwalter wissen sollten

Es ist ein sonniger Nachmittag, die Schaukel quietscht, Kinder lachen – ein typischer Tag auf dem Spielplatz. Plötzlich fällt ein Ball auf die Straße, ein Kind rennt hinterher, ein anderes stößt beim Klettern versehentlich ein kleineres Kind vom Gerüst. Situationen wie diese passieren täglich, und fast immer hören Eltern dabei den Satz: „Eltern haften für ihre Kinder!“ Doch stimmt das wirklich?

Dieser Artikel räumt mit verbreiteten Missverständnissen auf und zeigt klar auf, wer wann und warum haftet – von den Eltern über Aufsichtspersonen bis hin zu Gemeinden. Damit Sie als Elternteil oder Großeltern wissen, wie die Rechtslage ist, und welche Versicherungen im Ernstfall schützen.


Gesetzbuch statt Spielregel: Rechtliche Grundlagen


Die rechtliche Grundlage für die Aufsichtspflicht auf dem Spielplatz findet sich in § 832 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Quelle: dejure.org) Dort heißt es, dass Aufsichtspersonen – in der Regel die Eltern – für den Schaden haften, den ein Kind verursacht, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

Aufsichtspflicht heißt nicht Dauerüberwachung

Aufsichtspflicht bedeutet nicht, dass Eltern ihre Kinder lückenlos überwachen müssen. Vielmehr richtet sich der Umfang nach:

  • Alter und Entwicklungsstand des Kindes: Je älter und reifer ein Kind ist, desto mehr Freiheiten darf es haben.
  • Umfeld und Gefahrenlage: Auf einem umzäunten Spielplatz ist eine geringere Kontrolle nötig als an einer stark befahrenen Straße.
  • Individuelle Fähigkeiten des Kindes: Eltern müssen einschätzen, ob ihr Kind bereits in der Lage ist, bestimmte Situationen eigenständig zu meistern.
  • Ab wann dürfen Kinder unbeaufsichtigt spielen?

    Eine starre Altersgrenze gibt es nicht. Gerichte gehen jedoch davon aus, dass Kinder im Vorschulalter (bis etwa 7 Jahre) noch sehr intensive Betreuung brauchen. Ab dem Schulalter können Kinder – je nach Reife – auch zeitweise unbeaufsichtigt auf dem Spielplatz sein.

    Wichtig ist: Eltern müssen ihre Aufsicht so gestalten, dass sie vorhersehbare Gefahren verhindern können. Absolute Sicherheit verlangt das Gesetz nicht.


    Und wenn doch etwas passiert: Wer trägt die Verantwortung?

    Kommt es trotz Aufsichtspflicht zu einem Spielplatzunfall, stellt sich schnell die Frage: Wer muss nun dafür geradestehen?

    Eltern in der Pflicht

    Eltern haften dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Entscheidend ist, ob sie nach den Umständen das Zumutbare getan haben, um Schaden zu verhindern. Haben sie ihr Kind angemessen beaufsichtigt, haften sie in der Regel nicht – selbst wenn etwas passiert.

    Andere Aufsichtspersonen

    Auch Großeltern, Babysitter oder Tagesmütter übernehmen eine Aufsichtspflicht, sobald ihnen die Kinder anvertraut werden. Verletzen sie diese Pflicht, können sie haftbar gemacht werden.

    Betreiber und Gemeinden

    Befindet sich die Unfallursache im Verantwortungsbereich des Spielplatzbetreibers – etwa ein defektes Klettergerüst oder ungesicherte Schaukel – liegt die Haftung bei der Gemeinde oder dem Träger des Spielplatzes. Sie sind zur regelmäßigen Kontrolle und Instandhaltung verpflichtet.

    Versicherungsschutz

  • Privathaftpflicht schützt Eltern und Kinder (sofern deliktfähig).
  • Familienhaftpflicht deckt auch Schäden ab, die durch jüngere Kinder entstehen können, obwohl diese rechtlich nicht selbst haften.
  • Kommunale Versicherungen greifen, wenn Gemeinden ihre Verkehrssicherungspflicht verletzen.

  • Das Missverständnis „Eltern haften für ihre Kinder“

    Fast jeder kennt das Schild am Spielplatz oder am Bauzaun: „Eltern haften für ihre Kinder“. Es klingt nach einer klaren Regel, ist aber juristisch irreführend.

    Ursprung des Spruchs

    Der Satz ist kein Gesetz, sondern ein Hinweis. Betreiber wollten damit die Eltern lediglich auf ihre Aufsichtspflicht aufmerksam machen.

    Was tatsächlich gilt

    Rechtlich haften Eltern nicht automatisch für jedes Verhalten ihrer Kinder. Eine Haftung tritt nur dann ein, wenn nachgewiesen wird, dass die Aufsichtspflicht verletzt wurde. Haben Eltern ihre Kinder altersgerecht beaufsichtigt, entfällt ihre Haftung – auch wenn ein Schaden entstanden ist.

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    Warum das Schild bleibt

    Der Spruch hat sich eingebürgert, weil er einfach und einprägsam ist. Dennoch sollte klar sein: Er ersetzt keine gesetzlichen Vorschriften und ändert nichts an der tatsächlichen Rechtslage.

    Unfälle aus dem Alltag: Praxisbeispiele

    So sieht es im Alltag aus:

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    Fall 1: Kind beschädigt fremden Roller

    Ein Fünfjähriger nimmt auf dem Spielplatz den Roller eines anderen Kindes und zerkratzt ihn. Da das Kind noch nicht deliktfähig ist, greift die Privathaftpflicht der Eltern – allerdings nur, wenn diese den Einschluss sogenannter Deliktunfähiger Kinder enthält.

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    Fall 2: Unfall durch defektes Gerät

    Ein Klettergerüst ist morsch und ein Kind verletzt sich beim Spielen. Hier haftet in der Regel die Gemeinde als Betreiber, weil sie ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist.

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    Fall 3: Kind verletzt anderes Kind – direkter Kontakt

    Ein Achtjähriger stößt beim Fußballspielen ein jüngeres Kind um, das sich den Arm bricht. Da er bereits das deliktfähige Alter überschritten hat, muss seine Haftung geprüft werden. Waren die Eltern in der Nähe und haben ihn angemessen beaufsichtigt, entfällt ihre Haftung. Waren sie jedoch gar nicht vor Ort, kann dies als Verletzung der Aufsichtspflicht gewertet werden. In diesem Fall können die Eltern persönlich in Anspruch genommen werden – sowohl zivilrechtlich (Schadensersatzforderungen, Behandlungskosten) als auch durch ihre Privathaftpflicht, sofern eine solche besteht. Da hier ein direkter körperlicher Kontakt vorliegt, wird häufig strenger bewertet, ob die Aufsicht ausreichend war

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    Fall 4: Verletzung ohne Berührung – Sand im Auge

    Zwei Kinder geraten in Streit, eines wirft Sand ins Auge des anderen. Auch ohne körperlichen Kontakt kann eine ernsthafte Verletzung entstehen: Von einer kurzfristigen Reizung bis hin zu Kratzern an der Hornhaut ist alles möglich. In schweren Fällen drohen bleibende Sehstörungen. Dieses Beispiel zeigt, dass auch scheinbar kleine Handlungen ernste Folgen haben können. Versicherungen prüfen im Einzelfall sehr genau.

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    Klöbis Schnell-Check für Eltern

    • Hat Ihre Privathaftpflicht den Einschluss deliktunfähiger Kinder?

    • Sind Schäden unter Geschwistern abgedeckt?

    • Wissen Sie, ab welchem Alter Ihr Kind deliktfähig ist?

    • Haben Sie klare Regeln für den Spielplatzbesuch?


    Ihre Fragen - unsere Antworten:

    Ab wann sind Kinder deliktfähig?

    Kinder unter 7 Jahren sind grundsätzlich deliktunfähig. Zwischen 7 und 10 Jahren gilt das Gleiche im Straßenverkehr. Ab 10 Jahren kann geprüft werden, ob das Kind die Folgen seines Handelns verstehen konnte.

    Muss ich mein Kind ständig im Blick haben?

    Nein. Die Aufsichtspflicht richtet sich nach Alter, Reife und Situation. Dauerüberwachung ist nicht erforderlich.

    Was passiert, wenn mein Kind ein anderes Kind verletzt?

    Es kommt auf Alter und Aufsicht an. Unter Umständen greift Ihre Privathaftpflicht.

    Greift die Haftung auch bei Schäden durch defekte Spielgeräte?

    Nein, in diesem Fall ist die Gemeinde oder der Betreiber verantwortlich.

    Brauche ich eine spezielle Versicherung für den Spielplatz?

    Eine gute Privathaftpflicht reicht in den meisten Fällen aus. Prüfen Sie jedoch, ob auch deliktunfähige Kinder abgesichert sind.

    Wer haftet auf einem Spielplatz in einer WEG?

    Die Eigentümergemeinschaft trägt die Verantwortung, unterstützt von der Hausverwaltung in organisatorischen Fragen. Wichtig ist, dass die Verkehrssicherungspflicht in der Gemeinschaftsordnung klar geregelt ist und Kontrollen sowie Wartungen konsequent dokumentiert werden.

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    Auch Hausverwaltungen können betroffen sein:

    Wenn ein Spielplatz Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist, gilt: Die Verkehrssicherungspflicht liegt nicht mehr ausschließlich bei der Hausverwaltung. Nach aktueller Rechtsprechung müssen die Eigentümer selbst die regelmäßige Kontrolle und Wartung sicherstellen – die Verwaltung unterstützt dabei organisatorisch, kann aber nicht allein verantwortlich gemacht werden. Wichtig ist daher eine klare Regelung in der Gemeinschaftsordnung sowie die Dokumentation von Prüfungen. Quelle: Wohnen im Eigentum

    Praxisbeispiel

    Wird ein defektes Klettergerüst auf einem WEG-Spielplatz nicht rechtzeitig repariert und verletzt sich ein Kind, können sowohl die Eigentümergemeinschaft als auch die Verwaltung in die Pflicht genommen werden.

    Checkliste für Verwalter & Eigentümer

  • Zuständigkeiten in der Gemeinschaftsordnung klar regeln
  • Regelmäßige Spielplatzkontrollen dokumentieren
  • Fachfirmen für Wartung und Reparatur beauftragen
  • Ergebnisse in Eigentümerversammlungen berichten
  • Gebäude- oder Haftpflichtversicherung auf ausreichenden Schutz prüfe

  • Darauf kommt es an

    Spielplätze sind Orte, an denen Kinder lernen, wachsen und Grenzen austesten – und genau deshalb passieren dort auch Unfälle. Wichtig ist, zu wissen: Sie, als Eltern, haften nicht pauschal für jedes Verhalten Ihrer Kinder. Entscheidend ist die Frage, ob die Aufsichtspflicht auf dem Spielplatz erfüllt wurde. Betreiber und Gemeinden tragen ebenfalls Verantwortung. Wer den passenden Versicherungsschutz hat, kann solchen Situationen entspannter begegnen.

    ➡️ Unser Tipp: Prüfen Sie Ihre Privathaftpflicht und lassen Sie sich beraten, ob alle wichtigen Bausteine enthalten sind. Sprechen Sie uns an – wir helfen Ihnen gerne, die passende Lösung für Ihre Familie zu finden.

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