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Schimmel in der Wohnung - Wer zahlt den Schaden?

Zu einem der häufigsten Gründe für Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern zählt Schimmel in der Mietwohnung und die Frage: Wer haftet für den Schaden? Und welche Versicherung ist zuständig? Zwar müssen die Kosten in der Regel vom Schadensverursacher getragen werden, doch dieser ist bei Schimmelbefall nicht immer eindeutig identifizierbar.

Laut einer Umfrage von Stiftung Warentest haben 60 Prozent der Befragten Probleme mit Schimmel in ihrer Wohnung, sozusagen eine Volkskrankheit in Mietwohnungen. Dabei haben 53 Prozent den Befall im Badezimmer/ Dusche und 40 Prozent im Schlafzimmer - die zwei Wohnräume mit dem höchsten Risiko für Schimmel. Dieser entsteht durch zu hohe Feuchtigkeit in der Wohnung. Gerade im Herbst und Winter, wenn die Außentemperaturen sinken und die Heizperiode länger andauert, ist die Gefahr besonders hoch.

Wer feuchte Stellen und Schimmelbildung in der eigenen Wohnung feststellt, muss laut Mietrecht diesen Mangel, wie generell auch alle anderen Schäden, sofort dem Vermieter melden. Auch aufgrund der gesundheitlichen Belastung ist ein Hinauszögern nicht empfehlenswert, vielmehr sollte dem Vermieter sogar eine Frist für die Schadensbegutachtung und -beseitigung gesetzt werden (empfohlen ist eine Frist von 2-3 Wochen). Kleineren Schimmelbefall können Sie selbstständig beseitigen. Sollten allerdings größere Flächen wiederkehrend betroffen sein, ignorieren Sie dies nicht, sondern melden Sie Ihren Schaden.

So melden Sie Ihren Schimmel-Schaden richtig:

  1. Halten Sie den Schaden mit Fotoaufnahmen fest.
  2. Messen Sie den Schadenbereich aus und prüfen Sie, ob auch der Hausrat (Möbel und Gegenstände) befallen ist.
  3. Kontaktieren Sie Ihren Vermieter und ihre Versicherung.
  4. Bestellen Sie nicht eigenständig einen Gutachter, sonst bleiben Sie möglicherweise auf den Kosten sitzen.
  5. Entfernen Sie Schäden erst, wenn der Versicherer das zugelassen hat.

Grundsätzlich gilt, wie auch bei allen anderen Schäden, die der Mieter nicht selbst verursacht oder beeinflusst hat, dass der Vermieter die Kosten für die Schadensbeseitigung tragen muss. Oft ist dieser allerdings vorschnell in der Urteilsbildung und macht den Mieter für den Schimmel verantwortlich: Entweder hat dieser ungenügend gelüftet oder Wäsche in der Wohnung getrocknet oder Möbel zu nah an die Wände gestellt. In all diesen Fällen wäre der Mieter verantwortlich und müsste die Kosten für die Beseitigung tragen. Doch die Gründe für die Entstehung von Schimmel sind vielfältig und nicht immer so offensichtlich, wie der Vermieter auf den ersten Blick denkt. Weitere Ursachen können ein unentdeckter Wasserschaden, mangelhafte Isolierung, schlechte Bausubstanz oder fehlerhafte Sanierungsarbeiten sein, wobei der Vermieter in diesen Fällen haften würde. Er muss nachweisen können, dass der Schimmel nicht durch bauliche Mängel, die in seinem Verantwortungsbereich liegen, entstanden ist und die Beweislast auf seinen Mieter schieben.

Finden Sie die Ursache für den Schimmel

Die Ursachen für Schimmelbefall sind vielfältig und können neben mangelndem Lüften ebenso in der Bausubstanz liegen.

Zwar gibt es bereits viele Gerichtsurteile zu Schimmel in Mietwohnungen, allerdings ist die Frage, wer die Verantwortung trägt und die Kosten übernimmt, noch nicht pauschal geklärt. Generell kann ein objektiver Sachverständiger dabei helfen, zwischen den Parteien zu vermitteln und eine gemeinsame, außergerichtliche Lösung zu finden. Denn finden sich die beiden Parteien erst einmal vor Gericht wieder, kann es durchaus teuer werden. Ein erster Schritt sollte sein, zu klären, ob ein Baumangel oder ein anderer Schaden an der Mietsache vorliegt und Grund für den Schimmelbefall sein könnte. Wenn das nicht der Fall ist, wird geprüft, ob der Mieter seinen Lüftungspflichten ausreichend nachgegangen ist. Hierfür werden Gutachter herangezogen, die anhand des Schimmels klären können, ob sich dieser an der Oberfläche gebildet hat oder aufgrund von Baumängeln durch außen eingedrungen ist. Die Bestellung eines Sachverständigen obliegt dem Vermieter, der als Wohnungseigentümer das Recht hat, als erster den Schaden zu begutachten und ihn zu beseitigen.

Je nach Ursache und Ort des Schimmelbefalls ist entweder die Haftpflicht- oder Hausratversicherung oder auch die Wohngebäude- oder Elementarversicherung für den Schadenfall zuständig. Die Ursache des Schimmels entscheidet darüber, welche Versicherung gegebenenfalls die Kosten übernimmt. Trifft den Mieter keine Schuld, kann die Haftpflichtversicherung des Vermieters greifen. Ist der Schimmel beispielsweise durch einen Wasserschaden entstanden, sind Hausratversicherung und/oder Wohngebäudeversicherung zuständig. Je nach Ursache kann aber auch eine Elementarversicherung einspringen, wenn der Schaden zum Beispiel aufgrund eines Rückstaus in der Kanalisation entstanden ist. Dies gilt im Einzelfall mit der Versicherung zu klären.

Unsere Tipps, um Schimmel zu vermeiden

Durch regelmäßiges Lüften und richtiges Heizen kann zu hohe Luftfeuchtigkeit vermieden werden.

Öffnen Sie die Fenster mehrmals täglich für einige Minuten komplett, damit der Durchzug den Luftaustausch in den Räumen beschleunigt. Lassen Sie die Fenster niemals dauerhaft auf Kippstellung, denn dadurch kühlen die Wände aus und Schimmel kann sich leichter bilden. Um Schimmel zu vermeiden, ist eine Kombination aus richtigem Lüften und Heizen essentiell, denn die warme Heizungsluft bewirkt, dass die Luft an Feuchtigkeit verliert. Deshalb gilt als Faustregel im Winter: Erst gut durchlüften, danach angemessen heizen. Außerdem sollten die Heizungen auch bei Abwesenheit mindestens auf der kleinsten Stufe (Frostschutzeinstellung) eingestellt sein, um Frostschäden an den Leitungen zu verhindern.

Das Lüften liegt in der Obhutspflicht des Mieters. Diese ist rechtlich im Mietvertrag verankert und verpflichtet den Mieter, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden an der Mietsache zu vermeiden. Laut Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) von 2007 ist es für den Mieter zumutbar, dass er die Wohnung täglich 3-4-mal querlüftet. Für Berufstätige ist das teils schwieriger umzusetzen, weshalb darauf geachtet werden sollte, morgens vor der Arbeit, abends nach Feierabend sowie vor dem Zubettgehen ausreichend zu lüften. Wer im Homeoffice arbeitet, sollte tagsüber regelmäßig Stoßlüften und anschließend angemessen heizen.

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