Blog

Unfall ohne Winterreifen - wer zahlt meinen Schaden?

Dieser Beitrag gibt Ihnen einen generellen Überblick rund um das Thema Winterreifen und die Fragen: Wann ist die beste Zeit, um den Reifenwechsel an meinem PKW durchzuführen? Gibt es eine gesetzliche Winterreifenpflicht? Ist es im Winter erlaubt mit Sommerreifen zu fahren? Bei welchen Verstößen droht mir ein Bußgeld? Und bin ich überhaupt versichert, wenn ich einen Unfall ohne Winterreifen habe?

Reifenwechsel: Viele Regeln, keine Klarheit

Beginnen wir bei der allgemein bekannten und von Kfz-Versicherungen empfohlenen Regel „von O bis O“, die den Kalender als Maßstab für das Wechseln der Reifen nimmt und besagt, dass Autofahrer von Oktober bis Ostern mit Winterreifen fahren sollten. Eine weitere, wenn auch weniger bekannte Regel, die vor allem Reifen-Hersteller vorschlagen, ist die sogenannte 7-Grad-Regel: Wenn die Außentemperatur unter 7 Grad Celsius fällt, wird es Zeit für den Reifenwechsel. Da es aber besonders im Zeitraum von Oktober bis Ostern mitunter kurzfristig zu massiven Veränderungen der Wetterlage und zu Wintereinbrüchen kommen kann, empfehlen Kfz-Versicherer sozusagen vorbeugend, sich beim Reifenwechsel nach der „O bis O" – Regel zu richten. Viele Fahrzeughalter gehen entsprechend davon aus, dass eine gesetzliche Winterreifenpflicht herrscht. Allerdings stimmt das so nicht ganz. Die generelle Jahreszeit spielt bei der Winterreifenpflicht keine entscheidende Rolle, sondern vielmehr die aktuelle Straßensituation. Wenn diese nämlich winterliche Verhältnisse, wie Eis und Schnee aufweist, dann sind Winterreifen absolute Pflicht.

Winterreifen sind Pflicht - oder doch nicht?

Um auf plötzlich eintretende Wintereinbrüche vorbereitet zu sein, empfehlen Kfz-Versicherer den Reifenwechsel im Oktober und an Ostern.

Durch die Orientierung an der "O bis O"- Regel müssen Sie als Fahrzeughalter auch nicht täglich den Wetterbericht überprüfen und entgehen überraschend auftretenden und heiklen Fahrsituationen. Eine in der Straßenverkehrsordnung (StVO) gesetzlich geregelte Winterreifenpflicht, die sich auf einen festen Zeitraum im Jahr bezieht, gibt es nämlich nicht. Die „Winterreifenpflicht“ gilt laut Gesetz situativ bei entsprechend winterlichen Straßenverhältnissen, wie Schneeglätte, Schneematsch, Glatteis oder Reif- und Eisglätte. Allerdings gilt auch: Wer sein Auto im Winter sowieso dauerhaft stehen lässt, muss keinen Reifenwechsel vornehmen. Theoretisch ist es sogar im tiefsten Schnee erlaubt, das Fahrzeug mit Sommerreifen zu parken, da es dabei nicht am fließenden Verkehr teilnimmt.

Bußgelder von bis zu 120 Euro drohen

Für den Fahrzeughalter kann es mit falschen Reifen im Winter allerdings durchaus teuer werden. Auf den Tatbestand „Mit Reifen gefahren, die nicht den Wetterverhältnissen angepasst waren“ steht ein Bußgeld von 60 Euro sowie ein Punkt in Flensburg. Kommen zu den falschen Reifen als Tatbestand noch „Behinderung anderer Fahrzeuge“ oder „Gefährdung“ hinzu, wird neben jeweils einem Punkt in Flensburg ein Bußgeld von 80 bzw. 100 Euro fällig. Auf einen Unfall mit untauglichen Reifen steht sogar ein Bußgeld von 120 Euro als Strafe. Wichtig zu erwähnen ist außerdem, dass selbst wenn eine andere Person anstatt des Fahrzeughalters gefahren ist, dieser in jedem Fall neben dem Fahrer mit haftet, da er das Führen des Fahrzeugs ohne entsprechende Bereifung zugelassen hat. Hier muss der Halter des PKW mit einem Bußgeld von 75 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen.

Keine Leistungsübernahme bei grober Fahrlässigkeit

Im Falle eines Unfalls bei winterlichen Verhältnissen und ohne die passenden Reifen, greift die „situative Winterreifenpflicht“ und sowohl die Kasko- als auch die Haftpflichtversicherung kann bei Einschätzung der Situation als grobe Fahrlässigkeit zu dem Entschluss kommen, ihre Leistungen erheblich zu kürzen oder sogar zu verweigern. Sofern es einen weiteren Geschädigten gibt, übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers in jedem Fall den Schaden des Unfallopfers, auch wenn der Verursacher mit Sommer- statt Winterreifen unterwegs war. Für die Teil- und Vollkaskoversicherung gilt bei der Überprüfung des Einzelfalls im Detail, ob dem Fahrzeugführer grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Dann ist der Versicherungsschutz für den Unfallverursacher nicht mehr gewährleistet und dieser bleibt unter Umständen auf einem Teil oder sogar den vollen Kosten sitzen.

Grob fahrlässiges Handeln liegt dann vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer in außergewöhnlichem Maß gegen die Verkehrsgebote verstößt und dabei gänzlich unüberlegt handelt. In diesem Fall sieht ein konkretes Beispiel für grob fahrlässiges Handeln wie folgt aus: Die Außentemperatur liegt im Minusbereich, der Schnee stürmt und liegt mehrere Zentimeter hoch auf den Straßen. Offensichtlich herrschen winterliche Straßenverhältnisse. Wer dann mit seinem PKW ohne aufgezogene Winter- oder Ganzjahresreifen losfährt, handelt grob fahrlässig, denn bereits vor Fahrtantritt oder spätestens während der Fahrt hätte der Fahrzeugführer erkennen müssen, dass Sommerreifen für die vorherrschenden Wetterverhältnisse gänzlich ungeeignet sind. In diesem Fall müssen allerdings von der Versicherung entsprechende Beweise der zum Unfallzeitpunkt herrschenden Wetterverhältnisse vorgelegt sowie konkrete Aussagen getroffen werden, ob der Unfall durch Winterreifen hätte verhindert werden können. Letztlich ist der Versicherungsschutz nur vollumfänglich gewährleistet, wenn das Fahrzeug mit der richtigen Bereifung ausgestattet ist.

Sommerreifen im Winter können lebensgefährlich sein

Auf nasser, glatter oder schneebedeckter Fahrbahn bieten Sommerreifen aufgrund von schlechterer Haftung und längeren Bremswegen keine ausreichende Fahrsicherheit.

Nicht nur finanziell gesehen lohnt es sich, durch den frühzeitigen Wechsel der Reifen einer Strafe aus dem Weg zu gehen. Durch das Fahren mit im Winter untauglichen Reifen setzt man die eigene Sicherheit auf's Spiel und gefährdet nicht nur sich selbst, sondern auch andere Personen im Straßenverkehr unnötigerweise. Die Fahrsicherheit ist deutlich verringert, denn bei Sommerreifen ist die Haftung auf glattem oder schneebedecktem Boden nicht gegeben und der Bremsweg des PKW fällt deutlich länger aus. Winter- und Sommerreifen unterscheiden sich nämlich grundsätzlich durch die Gummimischung, die bei Sommerreifen härter ist, da diese sehr hohen Temperaturen ausgesetzt sind. Winterreifen enthalten außerdem mehr Profileinschnitte, also viele kleine Rillen, die der Rutschgefahr entgegenwirken und die Haftung der Reifen verbessern. Ebenso sind Winterreifen im Sommer keine gute Option, da die falsche Bereifung durch erhöhten Abrieb und längere Bremswege zu höherem Spritverbrauch führt. Es lohnt sich also doppelt, die Reifen entsprechend der Jahreszeit anzupassen.

Erkennen können Sie Winterreifen übrigens am Alpine-Symbol (eine Schneeflocke in einem Berg), das der Reifen nur nach erfolgreich bestandenem Bremstest auf Schnee erhält, sowie der Kennzeichnung "M+S", die für Matsch und Schnee steht. Bei Sommer-, Winter- und Ganzjahresreifen gilt generell die gesetzlich vorgeschriebene Mindestprofiltiefe von 1,6 Millimetern. Allerdings empfiehlt beispielsweise der ADAC für Winterreifen eine Profiltiefe von vier Millimetern und das Auswechseln der Reifen nach spätestens sechs Jahren, da die Gummimischung im Lauf der Zeit zu hart wird, um eine gute Haftung garantieren zu können. Eine gesetzliche Pflicht zum Reifenwechseln gibt es aber in Deutschland nicht. Dies obliegt letztlich der Verantwortung jedes einzelnen Fahrzeughalters.

Haben Sie weitere Fragen rund um das Thema Kraftfahrzeugversicherung? Unsere Experten von H&K Klöber helfen Ihnen gerne weiter!

Vorschau auf den nächsten Beitrag

Der kommende Artikel wird sich mit dem aktuellen Thema WEG-Novelle beschäftigen: Das durch Bundestag und Bundesrat beschlossene Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) ist seit 1. Dezember 2020 in Kraft und beinhaltet zahlreiche Neuregelungen, die entsprechend viele Veränderungen für WEG-Verwalter und Wohnungseigentümer mit sich bringen. Wir werfen einen genaueren Blick auf die Reform - bald hier auf unserem Klöber Blog!

Klöber Versicherungsmakler GmbH

Rößlerstraße 90
64293 Darmstadt

Niederlassung | Q7 24
68161 Mannheim

Tel 06151 36092-0
Fax 06151 36092-99
info@kloeber-vm.de

Kooperationspartner

Soziale Projekte, die wir unterstützen

Weiterbildung für Hausverwaltungen


Haftungssicherheit

Dieses Unternehmen wird von der Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte betreut und beraten.