
Hausverwalter brauchen zwei unterschiedliche Versicherungen, um Vermögensschäden vollständig abzusichern: Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH) schützt bei fahrlässigen beruflichen Fehlern wie falschen Abrechnungen oder versäumten Fristen. Die Vertrauensschadenversicherung (VSV) greift bei vorsätzlichen Straftaten durch Mitarbeiter, etwa Unterschlagung oder Betrug. Die VSH ist für gewerbliche Wohnimmobilienverwalter gemäß § 34c GewO gesetzlich vorgeschrieben, die VSV nicht – sie kann aber existenziell wichtig sein, weil vorsätzliche Schäden in der VSH ausgeschlossen sind.
Eine fehlerhafte Jahresabrechnung und eine Unterschlagung von Rücklagengeldern, beides betrifft Geld und Verantwortung. Versicherungstechnisch handelt es sich jedoch um zwei grundlegend unterschiedliche Ursachen. Ob eine Versicherung eintrittspflichtig ist, entscheidet sich nicht an der Schadenshöhe, sondern an der Ursache des Schadens. Genau hier liegt der Unterschied zwischen der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung und der Vertrauensschadenversicherung. Für Hausverwalter und andere Unternehmen der Immobilienwirtschaft ist diese Unterscheidung von zentraler Bedeutung.
Unternehmen der Immobilienwirtschaft verwalten fremde Vermögenswerte. Dazu zählen unter anderem Rücklagen von Wohnungseigentümergemeinschaften, Mietkautionen, Instandhaltungsbudgets oder treuhänderisch geführte Gelder. Abhängig vom Bestand können hier erhebliche Summen gebunden sein.
Kommt es zu einem finanziellen Schaden, stellt sich die Frage, welche Versicherung zuständig ist und ob Versicherungsschutz besteht.
Insbesondere die Begriffe Vermögensschadenhaftpflichtversicherung und Vertrauensschadenversicherung werden in der Praxis teilweise gleichgesetzt. Tatsächlich beziehen sich beide Versicherungsarten auf unterschiedliche Ursachen finanzieller Schäden.
Eine klare Abgrenzung ist für Hausverwalter, Property Manager und andere Akteure der Immobilienwirtschaft wesentlich.




