Warum ist das Thema so relevant?
Die zunehmende Verbreitung von Elektrofahrzeugen stellt Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) vor neue Herausforderungen. Die elektrische Infrastruktur in vielen Wohnanlagen ist nicht auf die Ladebedürfnisse von Elektrofahrzeugen ausgelegt. Konflikte entstehen oft, wenn Eigentümer ihren Wunsch nach einer Wallbox, also einer Ladestation, die an der Hauswand angebracht wird, äußern und andere Eigentümer Bedenken haben – sei es aus Kostengründen oder aufgrund von technischen Fragen. Eine klarere Rechtslage erleichtert zwar den Prozess, dennoch gibt es in der Praxis oft Unklarheiten und Widerstände.
Gibt es eine rechtliche Grundlage für die Installation von Wallboxen in WEGs?
Ja, seit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) im Jahr 2020 haben Wohnungseigentümer einen Anspruch auf die Installation einer Wallbox (§ 20 Abs. 2 WEG). Dieser Anspruch ist privilegiert. Dies bedeutet, dass der Wunsch eines Eigentümers nach einer mobilen Ladestation einen besonderen rechtlichen Schutz genießt. Dieser Schutz wurde eingeführt, um den Ausbau der Elektromobilität zu fördern und Wohnungseigentümern den Zugang zu notwendiger Ladeinfrastruktur zu erleichtern. Die Eigentümergemeinschaft kann eine solche Maßnahme nur dann ablehnen, wenn wesentliche Interessen der Eigentümergemeinschaft unzumutbar beeinträchtigt werden. Konkret heißt das, dass der Anspruch nicht einfach aus subjektiven Gründen verweigert werden kann, sondern dass schwerwiegende und objektiv nachvollziehbare Argumente vorliegen müssen.