Blog

Wasserschaden bei leerstehendem Haus: Wann die Gebäudeversicherung nicht zahlt


Wer ein leerstehendes Gebäude im Winter nicht regelmäßig kontrolliert und beheizt, riskiert den vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes. Das OLG Brandenburg hat in seinem Urteil vom 11. Februar 2026 (Az. 11 U 47/25) entschieden: Während Frostperioden sind halbwöchentliche Kontrollen der Heizungsanlage Pflicht – auch bei unbewohnten Gebäuden. Unterlässt der Eigentümer dies, liegt eine grobe Obliegenheitsverletzung nach § 28 VVG vor, die eine Leistungskürzung auf null rechtfertigen kann. Alternativ müssen alle wasserführenden Leitungen vor der kalten Jahreszeit entleert und abgesperrt werden.

Ein aktuelles Urteil zeigt, wie schnell Eigentümer ihren Versicherungsschutz verlieren können – und worauf Hausverwaltungen und Immobilienbesitzer achten müssen.


Was war passiert? Der Fall im Überblick

Die betroffene Eigentümerin war bereits im August 2022 aus ihrem Wohnhaus ausgezogen. Ihre Eltern, die das Haus zuvor mitgenutzt hatten, verbrachten regelmäßig die Wintermonate in Spanien. Das Gebäude stand über Monate leer. Im Februar 2023 platzte eine Kaltwasserdruckleitung im Dachgeschoss. Die Folge: Der Keller lief bis zu einer Höhe von rund einem Meter voll Wasser.

Sachverständige stellten fest, dass die Rohre weder zu Beginn der kalten Jahreszeit entleert noch abgesperrt worden waren. Das Dachgeschoss war während der Wintermonate nur unzureichend beheizt worden. Die Eigentümerin gab an, gelegentlich von außen nach dem Rechten gesehen zu haben, ohne jedoch das Dachgeschoss einsehen zu können.

Obliegenheitsverletzung nach § 28 VVG: Was bedeutet das?

In der Wohngebäudeversicherung gelten neben dem eigentlichen Versicherungsschutz auch vertragliche Obliegenheiten. Das sind Pflichten, die Versicherungsnehmer erfüllen müssen, um ihren Anspruch auf Leistung zu erhalten. Werden diese Pflichten verletzt, kann der Versicherer seine Leistung kürzen oder im Extremfall ganz verweigern.

Die zentrale Rechtsgrundlage hierfür ist § 28 VVG (Versicherungsvertragsgesetz). Die Regelung unterscheidet nach der Schwere des Verschuldens: Bei einfacher Fahrlässigkeit bleibt die Obliegenheitsverletzung in der Regel folgenlos. Bei grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer die Leistung anteilig kürzen – je nach Schwere des Verschuldens. Bei Vorsatz oder einem der groben Fahrlässigkeit nahekommenden Verschulden ist eine Kürzung auf null möglich – der Versicherer wird vollständig leistungsfrei.

Zwei Instanzen, zwei Ergebnisse

Landgericht: 25 Prozent Leistung

Das Landgericht Neuruppin hatte der Klägerin in erster Instanz noch teilweise Recht gegeben (Urteil vom 23. April 2025, Az. 6 O 192/24). Es verpflichtete den Versicherer, zumindest 25 Prozent des Schadens zu ersetzen. Das Gericht sah zwar eine erhebliche Obliegenheitsverletzung, bewertete das Verschulden der Klägerin aber nicht als so schwerwiegend, dass eine vollständige Leistungsfreiheit gerechtfertigt wäre.

OLG Brandenburg: Null Leistung

Das OLG Brandenburg sah das anders. Die Berufung des Versicherers hatte Erfolg, der Streitwert lag bei rund 40.000 Euro. Das Gericht urteilte: Die Klägerin hat ihre Kontroll- und Heizungsobliegenheit in „eklatanter Weise" verletzt. Weder sie noch eine andere Person hatte das Gebäude über einen Zeitraum von rund drei Wochen kontrolliert – und das mitten im Winter.
Das OLG stellte klar: Während Frostperioden sind halbwöchentliche Kontrollen der Heizungsanlage erforderlich. Im Winter sei jedes Gebäude zu beheizen und die Heizung genügend häufig zu kontrollieren – ganz gleich, ob das Gebäude bewohnt ist oder nicht.
Die grobe Fahrlässigkeit der Eigentümerin komme in diesem Fall einem bedingten Vorsatz nahe. Das rechtfertige eine Leistungskürzung auf null gemäß § 28 VVG. Eine Revision gegen die Einzelfallentscheidung wurde nicht zugelassen.

Was Eigentümer und Verwalter aus dem Urteil lernen müssen

Das Urteil macht deutlich: Der Versicherungsschutz besteht nicht automatisch. Er ist an aktive Pflichten geknüpft, die gerade bei leerstehenden Gebäuden besondere Bedeutung haben.

Regelmäßige Kontrollen sind Pflicht. Leerstehende Gebäude müssen zu jeder Jahreszeit genügend häufig kontrolliert werden. In Frostperioden sind laut OLG Brandenburg halbwöchentliche Kontrollen der Heizungsanlage erforderlich. Ein Blick von außen auf das Haus genügt nicht.

Heizung im Winter ist keine Option, sondern Pflicht. Auch wenn niemand im Gebäude wohnt, muss es im Winter ausreichend beheizt werden. Alternativ müssen wasserführende Leitungen entleert und abgesperrt werden. Beides unterlassen bedeutet: doppeltes Risiko.

Absperrung und Entleerung als Mindeststandard. Wer ein Gebäude über längere Zeit nicht nutzt und nicht beheizen kann oder will, muss die Wasserleitungen entleeren und absperren. Das gilt insbesondere vor Beginn der kalten Jahreszeit.

Gerade bei Gebäuden mit Kellernutzung oder Souterrainwohnungen sollten Eigentümer zusätzlich den Schutz vor Rückstau prüfen – ein Risiko, das bei Leerstand häufig übersehen wird.

Obliegenheiten gelten auch bei Abwesenheit. Auch wer sich längere Zeit im Ausland aufhält, bleibt für die Einhaltung der Obliegenheiten verantwortlich. Im Zweifel muss eine Vertrauensperson oder ein Dienstleister beauftragt werden, der das Gebäude regelmäßig kontrolliert.

Besondere Relevanz für Hausverwaltungen und WEG-Verwalter

Für Hausverwaltungen, die Gebäude mit zeitweiligem Leerstand betreuen, hat das Urteil unmittelbare praktische Bedeutung. Wer als Verwalter die Kontrollpflichten nicht organisiert oder dokumentiert, riskiert nicht nur den Verlust des Versicherungsschutzes für die Eigentümergemeinschaft, sondern unter Umständen auch eigene Haftungsansprüche.
Empfehlenswert ist es, für leerstehende Einheiten klare Kontrollintervalle festzulegen, die Kontrollen zu dokumentieren und in den Wintermonaten die Beheizung sowie den Zustand der Wasserleitungen regelmäßig zu prüfen.

Checkliste: So sichern Sie Ihren Versicherungsschutz bei Leerstand

  • Heizungsanlage funktionsfähig halten und auf eine ausreichende Grundtemperatur einstellen (Frostschutz allein reicht nicht).
  • Während Frostperioden die Heizungsanlage mindestens zweimal pro Woche vor Ort kontrollieren.
  • Falls keine Beheizung möglich ist: Alle wasserführenden Leitungen vollständig entleeren und den Hauptwasserhahn absperren.
  • Kontrollen dokumentieren (Datum, Uhrzeit, festgestellter Zustand, Raumtemperatur). 
  • Bei längerer Abwesenheit eine zuverlässige Person mit der regelmäßigen Gebäudekontrolle beauftragen.
  • Versicherungsvertrag prüfen: Welche konkreten Obliegenheiten sind vereinbart? Im Zweifel den Versicherungsmakler um eine Vertragsdurchsicht bitten. Unsere Experten unterstützen Sie gern bei einer individuellen Vertragsdurchsicht – sprechen Sie uns an

Fazit: Versicherungsschutz will gepflegt werden

Das Urteil des OLG Brandenburg ist ein deutliches Signal: Wer ein Gebäude leerstehen lässt, trägt eine erhöhte Verantwortung. Ein gelegentlicher Blick auf die Fassade ersetzt keine Kontrolle der Heizungsanlage und der Wasserleitungen. Die Konsequenz bei Nichtbeachtung kann drastisch sein – bis hin zum vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes.

Kommt es trotz aller Vorsichtsmaßnahmen zu einem Schaden, lässt sich die Schadenmeldung über SchadenFux24 schnell und digital abwickeln.

Aktenzeichen und Rechtsgrundlagen: OLG Brandenburg, Urteil vom 11.02.2026, Az. 11 U 47/25 LG Neuruppin, Urteil vom 23.04.2025, Az. 6 O 192/24 § 28 VVG (Versicherungsvertragsgesetz)

Häufige Fragen zur Gebäudeversicherung bei Leerstand


Was ist eine Obliegenheitsverletzung in der Wohngebäudeversicherung?

Obliegenheiten sind vertragliche Verhaltensregeln, die sich aus dem Versicherungsvertrag ergeben. Typische Beispiele in der Gebäudeversicherung sind die Pflicht, das Gebäude regelmäßig zu kontrollieren, im Winter ausreichend zu beheizen und wasserführende Leitungen bei längerem Leerstand abzusperren oder zu entleeren. Werden diese Pflichten nicht erfüllt, liegt eine Obliegenheitsverletzung vor, die den Versicherungsschutz gefährden kann.

Wie oft muss ich ein leerstehendes Gebäude kontrollieren?

Eine gesetzlich festgelegte Kontrollfrequenz gibt es nicht – entscheidend sind die konkreten Versicherungsbedingungen und die Umstände im Einzelfall. Das OLG Brandenburg hat in seinem Urteil vom 11. Februar 2026 klargestellt, dass während Frostperioden halbwöchentliche Kontrollen der Heizungsanlage erforderlich sind. Außerhalb von Frostperioden reichen in der Regel längere Intervalle, doch eine genaue Vorgabe hängt vom jeweiligen Vertrag ab.

Kann die Versicherung bei grober Fahrlässigkeit die Leistung komplett verweigern?

Ja, das ist möglich. Gemäß § 28 Abs. 2 VVG kann der Versicherer seine Leistung bei grober Fahrlässigkeit anteilig kürzen – und zwar je nach Schwere des Verschuldens. Im vorliegenden Fall stufte das OLG Brandenburg das Verhalten der Eigentümerin als so gravierend ein, dass es einem bedingten Vorsatz nahekam. Die Folge: Kürzung der Leistung auf null.

Reicht es, ein leerstehendes Haus von außen zu kontrollieren?

Nein. Ein Blick von außen auf die Fassade genügt nicht, um die vertraglichen Obliegenheiten zu erfüllen. Im Urteil des OLG Brandenburg wurde genau dieses Verhalten als unzureichend bewertet. Entscheidend ist, dass die Heizungsanlage, die Raumtemperatur und der Zustand der Wasserleitungen tatsächlich vor Ort geprüft werden.

Wer haftet bei Leerstand in einer WEG – der Eigentümer oder der Verwalter?

Grundsätzlich ist jeder Eigentümer für die Einhaltung der Obliegenheiten in seiner Sondereigentumseinheit verantwortlich. Allerdings kann auch der WEG-Verwalter in die Pflicht genommen werden, wenn er das Gemeinschaftseigentum betreut und Kontrollpflichten vernachlässigt. Die genaue Abgrenzung hängt vom Einzelfall, von der Teilungserklärung und von den Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft ab.

Was kann ich tun, wenn mein Versicherer die Leistung wegen einer Obliegenheitsverletzung kürzt?

Zunächst sollten Sie die Begründung des Versicherers sorgfältig prüfen. Nicht jede Obliegenheitsverletzung rechtfertigt eine Kürzung: Bei einfacher Fahrlässigkeit darf der Versicherer die Leistung nicht einschränken. Bei grober Fahrlässigkeit muss die Kürzungsquote im Einzelfall angemessen sein – Pauschalierungen sind unzulässig. Außerdem steht dem Versicherungsnehmer der sogenannte Kausalitätsgegenbeweis offen: Kann er nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder für den Schadenseintritt noch für den Schadensumfang ursächlich war, bleibt der volle Versicherungsschutz erhalten. Ein spezialisierter Versicherungsmakler oder Fachanwalt kann hier bei der Einschätzung helfen.

Noch Fragen?

Kontakt

Wie sollen wir uns bei Ihnen melden?
Einwilligung 

* Diese Angaben sind Pflichtfelder

Klöber Versicherungsmakler GmbH

Rößlerstraße 90
64293 Darmstadt
Tel 06151 36092-0
Fax 06151 36092-99
info@kloeber-vm.de

Niederlassung Mannheim
Q7 24
68161 Mannheim


Wir freuen uns über

Wertschätzung und Teamgeist – 
dafür stehen wir.

Weiterbildung für Hausverwaltungen von Klöber

Haftungssicherheit

Dieses Unternehmen wird von der Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte betreut und beraten.