Wer Grundstücke mit Gehwegen, Zufahrten, Treppen oder Grünflächen besitzt, trägt die Verkehrssicherungspflicht. Das bedeutet: Stolpert ein Passant über eine lose Gehwegplatte oder stürzt ein morscher Ast auf ein parkendes Auto, haftet in der Regel der Eigentümer, unabhängig davon, ob er den Mangel kannte. Schutz bieten regelmäßige Kontrollen der Außenanlagen und eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung, die Schadenersatzforderungen Dritter abdeckt.

Nicht der Schaden am Gebäude ist das Problem – sondern die Haftung
gegenüber Dritten
Sabine M. verwaltet ein kleines Mehrfamilienhaus mit sechs Einheiten. Nach einem windigen Wochenende im Mai lag ein abgebrochener Ast auf dem Gehweg vor dem Grundstück. Diesmal war nichts passiert. Zwei Wochen später stolperte eine Passantin über eine angehobene Gehwegplatte auf dem Grundstücksweg und brach sich das Handgelenk. Die Forderung: Schmerzensgeld, Behandlungskosten, Verdienstausfall. Sabine M. hatte die Platte nie als Problem wahrgenommen.
Verkehrssicherungspflicht: Was Eigentümer wissen müssen
Die Verkehrssicherungspflicht ist keine Empfehlung, sondern eine gesetzliche Pflicht. Wer ein Grundstück besitzt oder verwaltet, muss dafür sorgen, dass von diesem Grundstück keine Gefahr für Dritte ausgeht. Das betrifft nicht nur den öffentlichen Gehweg vor dem Haus, sondern auch Zugangswege zum Gebäude, Treppenstufen und Rampen im Außenbereich, Parkplätze und Zufahrten, Spielplätze und Gemeinschaftsgärten sowie Bäume und Sträucher, die über Grundstücksgrenzen hinausragen.
Die Pflicht gilt ganzjährig, nicht nur im Winter. Im Mai und in den Sommermonaten verlagern sich die Risiken nach draußen: Wurzeln heben Platten an, Bäume treiben aus und werden kopflastig, Wildwuchs überwuchert Wege und verdeckt Stolperkanten. Gleichzeitig nutzen mehr Menschen die Außenbereiche – das Unfallrisiko steigt.
Entscheidend ist: Der Eigentümer haftet auch dann, wenn er den Mangel nicht kannte, sofern er ihn bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen können. „Ich habe das nicht gesehen“ schützt vor Gericht nicht.




