Warum Versicherer jetzt auf Selbstbehalte drängen
Leitungswasserschäden sind der mit Abstand teuerste Posten in der Gebäudeversicherung: 2024 verursachten sie in Deutschland Kosten von 4,9 Milliarden Euro – Rekordniveau, doppelt so viel wie vor zehn Jahren. Mehr als die Hälfte aller gemeldeten Gebäudeschäden geht mittlerweile auf geplatzte Rohre und undichte Leitungen zurück, über eine Million Leitungswasserschäden werden jährlich gemeldet. Besonders betroffen sind Gebäude mit Rohrleitungen aus den 1960er- und 1970er-Jahren.
Für Versicherer ist der Selbstbehalt ein direktes Instrument, um Kleinschäden aus der Schadenquote herauszuhalten und die Prämie kalkulierbar zu halten. Für WEG kann er, richtig eingesetzt, denselben Effekt haben – nur eben zu ihren Gunsten.
Das Fristen-Dilemma: Warum WEG viele Angebote ablehnen
Versicherer koppeln ihre Selbstbehalt-Angebote fast immer an ein Sanierungsschreiben mit Frist. Diese Frist ist in der Praxis kaum einzuhalten: Eine ordentliche Eigentümerversammlung ist meist schon Monate im Voraus terminiert, eine außerordentliche Versammlung kurzfristig einzuberufen ist aufwendig und teuer. Bis ein Beschluss zustande kommt, ist die Frist des Versicherers oft schon verstrichen. Viele Verwalter reagieren deshalb mit einer pauschalen Ablehnung – nicht, weil der Selbstbehalt inhaltlich die falsche Lösung wäre, sondern weil die Zeit für eine ordnungsgemäße Beschlussfassung fehlt.
Wer entscheidet: Der Beschluss der Eigentümerversammlung
Die Gebäudeversicherung ist eine gemeinschaftliche Angelegenheit. Ein Selbstbehalt kann deshalb nicht vom Verwalter allein eingeführt werden, sondern erfordert einen Beschluss der Eigentümerversammlung. Manche Verwalter gehen zwar davon aus, im Rahmen ihrer vertraglichen bzw. durch die WEG-Reform erweiterten Befugnisse selbst entscheiden zu können – aus gutem Grund holen sich die meisten dennoch die Rückendeckung eines Beschlusses: Sobald sich die Kostenverteilung der Gemeinschaft ändert, bleibt es rechtlich Sache der Eigentümer, und ein eigenmächtiges Vorgehen wäre ein Haftungsrisiko für den Verwalter selbst.
Praktisch relevant ist dabei ein BGH-Urteil (Az. V ZR 69/21): Der Selbstbehalt zählt zu den Gemeinschaftskosten und wird – wie die Versicherungsprämie – nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel auf alle Eigentümer umgelegt, unabhängig davon, ob der konkrete Schaden im Gemeinschafts- oder im Sondereigentum entstanden ist. Eine abweichende Verteilung kommt nur in Betracht, wenn bauliche Besonderheiten einzelne Einheiten unbillig belasten würden. Für die Beschlussvorlage heißt das: Die Kostenfolge für jeden einzelnen Eigentümer lässt sich vorab klar benennen – das erleichtert die Zustimmung in der Versammlung erheblich.
Warum sich ein Selbstbehalt langfristig lohnen kann
„Der Selbstbehalt ist oft der letzte Hebel, um ein Objekt in den kommenden Jahren noch bezahlbar versichern zu können“, sagt Kevin Klöber, Geschäftsführer der Klöber Versicherungsmakler GmbH. Der Grund: Ein Versicherer bewertet den künftigen Schadenverlauf danach, welche Schäden tatsächlich gemeldet und reguliert wurden. Bleiben Kleinschäden dank Selbstbehalt unter der Meldegrenze, verbessert sich die Schadenquote der WEG – und damit die Verhandlungsposition bei der nächsten Prämienrunde oder bei einem Versichererwechsel. Wer nur auf die kurzfristige Prämienerhöhung schaut, verschenkt diesen Effekt.