

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) wurde in den letzten Jahren reformiert und stellt Hausverwaltungen wie Eigentümergemeinschaften vor Herausforderungen. Auch wenn die Änderungen nicht mehr brandneu sind, sorgen sie weiterhin für Diskussionsbedarf – insbesondere in der Frage, wie Stimmrechte unter Wohnungseigentümern und Hausverwaltungen verteilt sind, welche Regelungen zur Beschlussfähigkeit gelten und wie sich privilegierte Beschlüsse auf bauliche Maßnahmen auswirken. In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige zu diesen Regelungen und wie sie sich in der Praxis umsetzen lassen.
Inhaltsverzeichnis

Mehr Klarheit und Flexibilität bei den Stimmrechten
Ein zentraler Bestandteil des WEG-Gesetzes ist die Regelung der Stimmrechte, die darüber entscheidet, wie Beschlüsse in der Eigentümergemeinschaft gefasst werden. Während früher oft die Miteigentumsanteile über die Stimmkraft bestimmten, stehen heute flexiblere Optionen zur Verfügung.
Das Kopfprinzip, bei dem jeder Wohnungseigentümer unabhängig von der Größe seiner Wohnung eine Stimme hat, gewinnt zunehmend an Bedeutung. Es steht gleichberechtigt neben dem Wertprinzip, das die Stimmkraft nach den Miteigentumsanteilen verteilt. Welche Regelung angewendet wird, ergibt sich meist aus der Teilungserklärung der jeweiligen Gemeinschaft.
Das Kopfprinzip und das Wertprinzip bieten jeweils spezifische Vor- und Nachteile:
- Beim Kopfprinzip hat jeder Eigentümer genau eine Stimme, unabhängig von der Größe oder dem Wert seines Eigentums. Dieses Modell sorgt für Gleichberechtigung, kann jedoch bei großen Eigentumsunterschieden als unfair empfunden werden.
- Beim Wertprinzip wird die Stimmkraft nach den Miteigentumsanteilen verteilt, was besonders bei finanziellen Entscheidungen gerecht erscheinen kann. Allerdings kann es kleineren Eigentümern das Gefühl geben, weniger Einfluss zu haben.
Zusätzliche Beispiele:
- Kopfprinzip: In einer kleinen WEG mit zehn gleich großen Wohneinheiten hat jeder Eigentümer eine Stimme, was zu einer gleichmäßigen Verteilung der Stimmrechte führt.
- Wertprinzip: In einer gemischten WEG mit unterschiedlich großen Einheiten hat ein Eigentümer mit einer Penthouse-Wohnung aufgrund seiner höheren Miteigentumsanteile mehr Stimmen als ein Eigentümer mit einer kleinen Einzimmerwohnung.
Für Hausverwaltungen und Verwalter ist es daher wichtig, die unterschiedlichen Modelle zu verstehen und transparent zu kommunizieren. Die Wahl des Modells wird in der Teilungserklärung festgelegt und kann, falls erforderlich, durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung angepasst werden. Nur so lassen sich Unklarheiten und Konflikte in der Eigentümerversammlung vermeiden.
Stimmrechtsausschlüsse: Interessenkonflikte vermeiden
Der Ausschluss vom Stimmrecht ist eine zentrale Regelung, die Interessenkonflikte in der Eigentümerversammlung verhindern soll. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) müssen Eigentümer von Abstimmungen ausgeschlossen werden, wenn sie von einem Beschluss in besonderer Weise profitieren und somit nicht neutral entscheiden können.
Ein typisches Beispiel ist, wenn ein Eigentümer durch den Beschluss einen direkten finanziellen Vorteil erhält. Dies könnte der Fall sein, wenn eine gemeinschaftliche Immobilie zu einem Mietpreis unter dem Marktwert an einen Eigentümer vermietet wird oder wenn durch den Beschluss bauliche Veränderungen ausschließlich dem Sondereigentum eines Eigentümers zugutekommen.
In solchen Fällen muss der betroffene Wohnungseigentümer von der Abstimmung ausgeschlossen werden, um die Neutralität der Entscheidung zu gewährleisten.
Praxisbeispiel: Ein Eigentümer stimmt über die Veräußerung eines gemeinschaftlichen Flurstücks ab, das er anschließend exklusiv nutzen würde. Aufgrund seines Sondervorteils ist er von der Abstimmung ausgeschlossen. Die verbleibenden Eigentümer entscheiden mit ihrer Stimme allein über den Beschluss.
Hausverwaltungen sollten in solchen Situationen besonders sorgfältig dokumentieren, um spätere Anfechtungen zu vermeiden. Eine vollständige Dokumentation sollte beinhalten:
- den genauen Wortlaut des Beschlusses,
- eine Begründung für den Stimmrechtsausschluss,
- die Namen der anwesenden Eigentümer,
- die Abstimmungsergebnisse, einschließlich einer Erklärung, warum die Stimme eines Eigentümers nicht gezählt wurde.
Eine transparente und lückenlose Dokumentation sichert die Neutralität der Entscheidung und schützt die Hausverwaltung vor potenziellen Anfechtungen.
Beschlussfähigkeit: Auch ein Eigentümer reicht aus
Ein weiteres wichtiges Thema ist die Beschlussfähigkeit einer Eigentümerversammlung. Hier gab es durch die Reform des WEG-Gesetzes eine entscheidende Vereinfachung: Eine Eigentümerversammlung ist nun unabhängig von der Anzahl der anwesenden Eigentümer beschlussfähig. Das bedeutet, dass bereits die Anwesenheit eines einzigen Wohneigentümers oder Vertreters ausreicht, um gültige Beschlüsse zu fassen.
Diese Regelung erleichtert die Entscheidungsfindung erheblich, bedeutet jedoch auch mehr Verantwortung für die anwesenden Eigentümer. Wer nicht teilnimmt oder keine Vertretung beauftragt, verzichtet auf die aktive Mitwirkung. Hier liegt es an den Verwaltern, die Wichtigkeit der Teilnahme frühzeitig zu betonen und rechtssicher zu dokumentieren.
Die Beschlussfähigkeit bildet die Grundlage dafür, dass überhaupt Entscheidungen getroffen werden können. Doch wie diese Entscheidungen anschließend umgesetzt werden, hängt maßgeblich von den Regeln zur Beschlussfassung ab. Hier hat das WEG-Gesetz ebenfalls für spürbare Erleichterungen gesorgt, indem es die Hürden für Mehrheitsentscheidungen gesenkt hat.
Vereinfachte Beschlussfassung: Mehr Effizienz für die Praxis
Eine weitere Erleichterung betrifft die Beschlussfassung. Viele Entscheidungen, die früher Einstimmigkeit erforderten, können heute, während einer Eigentümerversammlung, mit einfacher Mehrheit getroffen werden. Dies beschleunigt die Umsetzung von Modernisierungen und anderen baulichen Maßnahmen erheblich.
Praxisbeispiel: Der Einbau von E-Ladestationen scheiterte früher oft an der Einstimmigkeit. Heute reicht eine einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen aus, um solche Projekte umzusetzen.
Privilegierte Beschlüsse: Fokus auf das Balkonkraftwerk
Ein besonderes Augenmerk liegt auf privilegierten Beschlüssen, die bauliche Maßnahmen zum Umweltschutz erleichtern. Der Begriff "privilegiert" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass solche Beschlüsse nicht mehr der Zustimmung aller Eigentümer bedürfen. Stattdessen reicht die einfache Mehrheit der anwesenden Eigentümer, um Maßnahmen wie die Installation von Balkonkraftwerken durchzusetzen.
Ein prominentes Beispiel ist die Installation von Balkonkraftwerken, auch kleinen Steckersolaranlagen, die direkt an das Stromnetz angeschlossen werden können.
Vorherige Rechtslage bis Herbst 2024:
Bis zum 17. Oktober 2024 war die Installation von Balkonkraftwerken in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) mit erheblichen Hürden verbunden. Da solche Anlagen das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes verändern, war die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich. Selbst einzelne Vetos konnten das Vorhaben verhindern, was vielen Eigentümern die Möglichkeit nahm, ihren Beitrag zur Energiewende zu leisten.
Aktuelle Regelung ab Herbst 2024:
Mit der Gesetzesänderung, die am 17. Oktober 2024 in Kraft trat, gelten Balkonkraftwerke nun als privilegierte bauliche Maßnahme. Wohnungseigentümer haben seitdem einen rechtlichen Anspruch auf die Installation solcher Anlagen. Die Eigentümerversammlung kann lediglich über die Art und Weise der Umsetzung entscheiden – etwa hinsichtlich des Erscheinungsbildes oder der technischen Ausführung. Diese Regelung fördert den Einsatz erneuerbarer Energien und schafft klare Rahmenbedingungen für die Umsetzung.
Für Hausverwaltungen und Verwalter bedeutet dies, dass sie entsprechende Anfragen sorgfältig prüfen und rechtssicher begleiten müssen. Vorgaben zum Aussehen oder zur Installation sollten transparent definiert werden, um spätere Unstimmigkeiten zu vermeiden.
Fazit: Chancen nutzen, Herausforderungen meistern
Das WEG-Gesetz bringt klare Regelungen zur Beschlussfähigkeit, zur flexiblen Verteilung von Stimmrechten und zu privilegierten baulichen Maßnahmen wie Balkonkraftwerken. Für Hausverwaltungen ergeben sich dadurch viele Chancen, die Entscheidungsprozesse effizienter zu gestalten. Gleichzeitig erfordert die Umsetzung klare Kommunikation und professionelle Unterstützung.
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