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Ab wann haften Kinder? Die Wahrheit über die Deliktfähigkeit

Ein Fußball landet in der Fensterscheibe des Nachbarn, ein Roller verkratzt das Auto vor der Tür – typische Alltagssituationen. Aber wer haftet, wenn Kinder einen Schaden verursachen? Und ab wann gilt ein Kind als deliktfähig? Dieser Artikel klärt auf und zeigt, wie Eltern mit der passenden Privathaftpflicht für Kinder auf der sicheren Seite sind.

Deliktfähigkeit: Was bedeutet das überhaupt?


Stellen Sie sich vor: Ihr Kind spielt im Hof, fährt mit dem Roller und streift dabei aus Versehen das parkende Auto des Nachbarn. Ein tiefer Kratzer im Lack – die erste Frage, die sich Eltern stellen: Müssen wir jetzt zahlen? Genau an diesem Punkt kommt der Begriff Deliktfähigkeit ins Spiel.

Deliktfähigkeit bedeutet, dass jemand rechtlich dafür verantwortlich gemacht werden kann, wenn er einer anderen Person Schaden zufügt. Juristisch betrachtet heißt das: Wer deliktfähig ist, kann auf Schadensersatz verklagt werden. Für Kinder gelten hier jedoch besondere Regeln, weil sie Gefahren und Folgen ihres Handelns oft noch nicht einschätzen können.

Wichtig: Deliktfähigkeit ist nicht das Gleiche wie Geschäftsfähigkeit (also z. B. ob ein Kind einen Kaufvertrag abschließen darf). Es geht ausschließlich um die Frage: Kann ein Kind für einen verursachten Schaden haftbar gemacht werden – ja oder nein?

Im nächsten Abschnitt schauen wir uns an, was das Gesetz dazu sagt und ab welchem Alter Kinder in Deutschland deliktfähig sind.

Gesetzliche Altersgrenzen laut BGB

Das deutsche Recht macht bei der Deliktfähigkeit klare Unterschiede nach Alter. Die Grundlage dafür ist § 828 BGB (dejure.org). Schauen wir uns die Stufen genauer an:

Kinder unter 7 Jahren

Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr sind grundsätzlich deliktunfähig. Das bedeutet: Sie können für Schäden, die sie verursachen, rechtlich nicht verantwortlich gemacht werden. Ein Dreijähriger, der mit einer Schaufel die Autotür verkratzt, muss also nicht haften – und auch die Eltern haften nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

Zwischen 7 und 10 Jahren – Sonderregel im Straßenverkehr

Für Kinder zwischen 7 und 10 Jahren gilt eine Sonderregelung: Sie sind bei der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr (z. B. mit Autos, Motorrädern oder Schienenbahnen) in der Regel nicht deliktfähig, es sei denn, sie handeln vorsätzlich.

Beispiel: Fährt ein 9-Jähriger mit dem Fahrrad gegen ein geparktes Auto, haftet er in der Regel nicht.

Anders sieht es aus, wenn Kinder nicht im motorisierten Straßenverkehr unterwegs sind – etwa auf einem Gehweg oder in einer Fußgängerzone. Verursacht ein Kind dort einen Unfall, kann geprüft werden, ob es die nötige Einsichtsfähigkeit besaß. Entscheidend ist also, ob das Kind die Folgen seines Verhaltens hätte erkennen können.

Wollen Sie mehr über die Aufsichtspflicht erfahren lesen Sie auch unseren Artikel Aufsichtspflicht am Spielplatz.

Zwischen 10 und 18 Jahren – eingeschränkte Deliktfähigkeit

Ab 10 Jahren bis zur Volljährigkeit wird genauer hingeschaut: Kinder und Jugendliche können grundsätzlich haften, wenn sie die nötige Einsichtsfähigkeit haben. Gerichte prüfen, ob das Kind verstanden hat, dass sein Verhalten einen Schaden verursachen kann. Beispiel: Ein 14-Jähriger wirft absichtlich einen Stein auf ein Fenster – hier wird er in der Regel haftbar gemacht. Solche Fälle fallen unter die Haftung von Kindern für verursachte Schäden.

Ab 18 Jahren – volle Deliktfähigkeit

Mit der Volljährigkeit ist die Sache eindeutig: Erwachsene sind voll deliktfähig und haften für alle Schäden, die sie verursachen.

Praxisbeispiele aus dem Alltag

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    Ball durch die Fensterscheibe

    Beim Spielen auf dem Hof schießt ein 8-Jähriger den Fußball so unglücklich, dass die Fensterscheibe des Nachbarn zerbricht. Da er älter als 7 ist, prüfen Gerichte, ob er die Folgen seines Handelns einschätzen konnte. Meist gilt er in diesem Alter als deliktfähig – die Eltern haften nur, wenn sie ihn völlig unbeaufsichtigt gelassen haben. Gut, wenn eine Familien-Privathaftpflicht besteht: Sie springt in solchen Fällen ein und übernimmt die Kosten des Schadens.

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    Kratzer am Auto mit dem Roller

    Ein 5-Jähriger lehnt seinen Roller an das Auto des Nachbarn, der Lack wird beschädigt. Da Kinder unter 7 Jahren deliktunfähig sind, haftet das Kind nicht. Die Eltern nur dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Ansonsten bleibt der Geschädigte auf dem Schaden sitzen, sofern keine Versicherung greift. Hier schützt eine Privathaftpflichtversicherung mit dem Baustein für deliktunfähige Kinder: Sie übernimmt auch Schäden, die Kinder unter sieben Jahren verursachen. Eltern sollten daher unbedingt prüfen, ob dieser Einschluss in ihrer Police enthalten ist.

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    Fahrradsituation im Straßenverkehr

    Eine 9-Jährige fährt mit dem Fahrrad gegen ein parkendes Auto. Laut Sonderregelung (§ 828 Abs. 2 BGB) ist sie im Straßenverkehr nicht deliktfähig. Die Eltern haften ebenfalls nicht automatisch – nur bei klarer Aufsichtspflichtverletzung. Kommt es doch zu Streitigkeiten, kann eine Rechtsschutzversicherung für Familien helfen, die Kosten eines Verfahrens abzufangen.

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    Schaden im Supermarkt

    Ein 13-Jähriger lässt im Supermarkt aus Übermut eine Flasche fallen. Hier wird geprüft: Hat er verstanden, dass sein Verhalten Schaden anrichten kann? In diesem Alter ist er grundsätzlich deliktfähig – der Schaden muss also ersetzt werden. Hier greift in aller Regel die Privathaftpflichtversicherung, die auch kleinere Alltagsmissgeschicke abdeckt.

    Wer mehr über das Thema Aufsichtspflicht erfahren möchte, findet dazu Details in unserem Artikel Aufsichtspflicht am Spielplatz.


    Welche Versicherung greift wann?

    Viele Eltern fragen sich, wann die eigene Privathaftpflicht einspringt. Die Antwort: Das hängt stark vom Alter des Kindes und der Art des Schadens ab.

    • Unter 7 Jahren:
    Da Kinder deliktunfähig sind, haftet niemand automatisch für den Schaden. Ohne passenden Einschluss „Deliktunfähige Kinder“ bleibt der Geschädigte oft auf den Kosten sitzen. Deshalb ist dieser Baustein in der Privathaftpflicht so wichtig.
    • Zwischen 7 und 10 Jahren:
    Im Straßenverkehr gilt weiterhin Deliktunfähigkeit, sonst können Kinder aber haftbar sein. Hier greift in der Regel die Familien-Privathaftpflicht.
    • 10 bis 18 Jahre:
    Kinder und Jugendliche können grundsätzlich haftbar gemacht werden. Schäden werden über die Privathaftpflicht reguliert – es sei denn, sie handeln vorsätzlich.
    • Ab 18 Jahren:
    Volljährige sind immer deliktfähig. Schäden werden über ihre eigene Privathaftpflichtversicherung reguliert.

    Ein weiterer Punkt: Manche Policen decken auch Schäden unter Geschwistern ab. Für Eltern ist es wichtig, die eigene Aufsichtspflicht und die versicherte Haftung genau zu kennen – denn das ist nicht in jeder Police selbstverständlich.

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    Klöbi informiert: Häufige Irrtümer

    "Eltern haften immer für ihre Kinder“ – ❌ falsch

    „Deliktunfähige Kinder sind automatisch abgesichert“ – ❌ nicht ohne passenden Einschluss

     „Ab 7 haften Kinder immer“ – ❌ es kommt auf die Situation an

    „Die Privathaftpflicht zahlt in jedem Fall“ – ❌ hängt von den Vertragsbedingungen ab

    „Rechtsschutz braucht man als Familie nicht“ – ❌ kann bei Streitigkeiten um Aufsichtspflicht oder Schadenersatz sehr wichtig sein

    Unser Schlusswort

    Die Deliktfähigkeit von Kindern hängt stark vom Alter und den Umständen ab. Für Eltern bedeutet das: Aufsicht und Versicherungsschutz sind entscheidend.

    ➡️ Unser Tipp: Lassen Sie Ihre Privathaftpflichtversicherung prüfen. Wir beraten Sie, ob der Einschluss deliktunfähiger Kinder enthalten ist und wie Sie Ihre Familie optimal absichern.

    Häufige Fragen zur Deliktfähigkeit von Kindern

    Ab wann haftet mein Kind für Schäden?

    Kinder sind unter 7 Jahren deliktunfähig, zwischen 7 und 10 Jahren im Straßenverkehr ebenfalls. Ab 10 Jahren kann die Einsichtsfähigkeit geprüft werden, ab 18 Jahren sind sie voll deliktfähig.

    Zahlt meine Versicherung auch, wenn mein Kind noch deliktunfähig ist?

    Nur wenn Ihre Privathaftpflichtversicherung den Baustein „Deliktunfähige Kinder“ enthält. Ohne diesen Schutz bleibt der Geschädigte oft auf seinem Schaden sitzen.

    Müssen Eltern automatisch zahlen, wenn Kinder etwas kaputt machen?

    Nein. Eltern haften nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Mehr dazu finden Sie in unserem Artikel Aufsichtspflicht am Spielplatz.

    Was passiert, wenn mein Kind vorsätzlich handelt?

    Vorsätzliche Schäden sind in der Regel nicht über die Privathaftpflicht versichert – weder bei Kindern noch bei Erwachsenen.

    Welche Versicherung ist für Familien unverzichtbar?

    Eine leistungsstarke Privathaftpflichtversicherung mit Einschluss deliktunfähiger Kinder ist der wichtigste Schutz. Lassen Sie prüfen, ob Ihre Police diese Klausel enthält.

    Haben SIe noch Fragen? Unsere Experten der Klöber Versicherungsmakler Privat GmbH stehen Ihnen gerne  zur Verfügung.

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