Definition: Was ist ein Gefälligkeitsschaden?
Ein Gefälligkeitsschaden liegt vor, wenn jemand einem anderen unentgeltlich hilft – also ohne Vertrag oder Bezahlung – und dabei versehentlich einen Schaden verursacht. Typisch ist etwa: Ein Freund hilft beim Umzug, lässt die Waschmaschine fallen und beschädigt sie. Juristisch handelt es sich um eine unentgeltliche Gefälligkeit, keine vertragliche Leistung.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Az. VI ZR 229/73) gilt: Bei einer Gefälligkeit besteht in der Regel kein Anspruch auf Schadenersatz bei leichter Fahrlässigkeit. Nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet der Helfende. Das bedeutet: Wer freundlich hilft, kann am Ende schuldlos dastehen – und der Geschädigte bleibt auf seinem Schaden sitzen.
Warum das so ist: Der Haftungsausschluss bei Gefälligkeiten
Das deutsche Zivilrecht (§ 823 BGB) verpflichtet grundsätzlich jeden, für Schäden aufzukommen, die er einem anderen schuldhaft zufügt. Doch bei reinen Gefälligkeiten werten Gerichte die Situation anders:
Der Helfende handelt aus Gutwilligkeit. Deshalb wird angenommen, dass der Begünstigte stillschweigend auf Ersatz für leichte Fahrlässigkeit verzichtet. Der BGH begründet das mit dem „sozialtypischen Verhalten“, das in einer Gemeinschaft erwünscht ist.
Praktisch bedeutet das:
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Leichte Fahrlässigkeit (z. B. Unachtsamkeit beim Tragen einer Kiste) → keine Haftung.
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Grobe Fahrlässigkeit (z. B. rücksichtslose Missachtung offensichtlicher Risiken) → Haftung bleibt bestehen.
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Vorsatz (absichtliche Schädigung) → volle Haftung.
Dieses Prinzip soll verhindern, dass spontane Hilfeleistungen zu einem unkalkulierbaren Risiko werden.