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Gefälligkeitsschaden: Wenn Hilfe teuer wird


Freunde, Nachbarn, Kollegen – wer hilft, meint es gut. Doch wenn beim Umzug, Streichen oder Blumengießen ein Schaden entsteht, kann es teuer werden. Genau hier greift der Begriff Gefälligkeitsschaden: Ein Schaden, der im Rahmen einer unentgeltlichen Hilfeleistung entsteht. Was viele nicht wissen – in solchen Fällen gilt häufig: keine Haftung, kein Ersatz.


Definition: Was ist ein Gefälligkeitsschaden?


Ein Gefälligkeitsschaden liegt vor, wenn jemand einem anderen unentgeltlich hilft – also ohne Vertrag oder Bezahlung – und dabei versehentlich einen Schaden verursacht. Typisch ist etwa: Ein Freund hilft beim Umzug, lässt die Waschmaschine fallen und beschädigt sie. Juristisch handelt es sich um eine unentgeltliche Gefälligkeit, keine vertragliche Leistung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Az. VI ZR 229/73) gilt: Bei einer Gefälligkeit besteht in der Regel kein Anspruch auf Schadenersatz bei leichter Fahrlässigkeit. Nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet der Helfende. Das bedeutet: Wer freundlich hilft, kann am Ende schuldlos dastehen – und der Geschädigte bleibt auf seinem Schaden sitzen.



Warum das so ist: Der Haftungsausschluss bei Gefälligkeiten

Das deutsche Zivilrecht (§ 823 BGB) verpflichtet grundsätzlich jeden, für Schäden aufzukommen, die er einem anderen schuldhaft zufügt. Doch bei reinen Gefälligkeiten werten Gerichte die Situation anders:
Der Helfende handelt aus Gutwilligkeit. Deshalb wird angenommen, dass der Begünstigte stillschweigend auf Ersatz für leichte Fahrlässigkeit verzichtet. Der BGH begründet das mit dem „sozialtypischen Verhalten“, das in einer Gemeinschaft erwünscht ist.

Praktisch bedeutet das:

  • Leichte Fahrlässigkeit (z. B. Unachtsamkeit beim Tragen einer Kiste) → keine Haftung.

  • Grobe Fahrlässigkeit (z. B. rücksichtslose Missachtung offensichtlicher Risiken) → Haftung bleibt bestehen.

  • Vorsatz (absichtliche Schädigung) → volle Haftung.

Dieses Prinzip soll verhindern, dass spontane Hilfeleistungen zu einem unkalkulierbaren Risiko werden.

Beispiel: Wenn aus Gefälligkeit ein Schaden wird

Variante 1: Sabine allein – klassischer Gefälligkeitsschaden
Sabine hilft ihrem Nachbarn beim Blumengießen, während dieser im Urlaub ist. Beim Hantieren stößt sie versehentlich eine wertvolle Vase vom Sideboard – sie zerspringt.
Da Sabine unentgeltlich hilft und kein Vertrag besteht, liegt eine unentgeltliche Gefälligkeit vor.
Nach der Rechtsprechung haftet sie nicht bei leichter Fahrlässigkeit, also wenn das Missgeschick unbeabsichtigt geschieht. Der Nachbar muss den Schaden selbst tragen. Nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz würde Sabine haften.

Variante 2: Sabine mit ihren Kindern – Überschneidung mit Aufsichtspflicht
Bei dieser Variante nimmt Sabine ihre beiden Kinder mit. Während sie gießt, spielen die Kinder im Wohnzimmer Ball – und treffen die Vase, die zu Bruch geht.
In diesem Fall geht es nicht mehr nur um einen Gefälligkeitsschaden, sondern auch um Fragen der elterlichen Aufsichtspflicht.
Ob Sabine haftet, hängt davon ab, ob sie ihre Aufsichtspflicht verletzt hat – also, ob sie nach den Umständen hätte verhindern können, dass die Kinder spielen und den Schaden verursachen.

Genau an dieser Stelle überschneiden sich beide Rechtsbereiche: Gefälligkeit und Aufsichtspflicht.
Mehr dazu lesen Sie im Artikel „Aufsichtspflicht: Wann Eltern haften“.


Was die Privathaftpflichtversicherung leistet

Viele Privathaftpflichtversicherungen schließen Gefälligkeitsschäden nicht automatisch ein. Das war lange ein Problem: Der gute Wille führte oft zu finanziellen Streitigkeiten.

Inzwischen bieten zahlreiche Versicherer spezielle Gefälligkeitsschaden-Klauseln an. Diese Tarife übernehmen auch Schäden, die im Rahmen unentgeltlicher Hilfe entstehen – etwa beim Umzug, Renovieren oder Babysitten.

Wichtig ist der genaue Blick in die Police:

In älteren Tarifen ist Gefälligkeit meist ausgeschlossen.

In modernen Verträgen ist sie standardmäßig mitversichert, häufig mit Summenbegrenzung (z. B. 10.000 € oder 20.000 €).

Empfehlung: Prüfen Sie, ob Ihre Privathaftpflicht Gefälligkeitsschäden ausdrücklich einschließt. Fehlt dieser Punkt, lohnt sich ein Tarifwechsel.

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Gefälligkeit oder Vertrag?

Oft ist die Abgrenzung nicht eindeutig. Ein Gefälligkeitsverhältnis wird rechtlich nicht wie ein Vertrag behandelt. Entscheidend sind folgende Kriterien:

1. Unentgeltlichkeit:
Der Helfende erhält kein Geld oder Sachvorteil.
2. Freiwilligkeit: Es besteht keine rechtliche Verpflichtung.
3. Persönliche Beziehung: Hilfe erfolgt aus Freundschaft, Nachbarschaft oder Kollegialität.

Wird jedoch eine Gegenleistung vereinbart – etwa ein Entgelt, ein Tausch („Du hilfst mir, ich helfe dir“) oder eine regelmäßige Verpflichtung –, liegt kein Gefälligkeitsschaden mehr vor, sondern eine vertragliche Haftung. Dann haftet der Helfer auch bei leichter Fahrlässigkeit.


💡 Typische Missverständnisse in der Praxis

Viele gehen davon aus, dass ihre Privathaftpflicht „immer“ zahlt. Das stimmt nicht.

„Ich bin ja versichert, also ist alles gedeckt.“
→ Nur, wenn der Vertrag Gefälligkeitsschäden einschließt.

„Ich kann meinen Freund einfach verklagen.“
→ Theoretisch ja, praktisch aber sinnlos, wenn keine Haftung besteht.

„Gefälligkeiten sind doch automatisch mitversichert.“
→ Nein. Nur bestimmte Tarife enthalten diesen Einschluss.

„Das war doch keine Gefälligkeit, sondern Hilfe!“
→ Juristisch ist das dasselbe, solange keine Gegenleistung erfolgt.

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Reale Schadensfälle aus der Praxis

  • Umzug: Beim Tragen des Fernsehers stolpert ein Helfer – Gerät kaputt. Ohne Gefälligkeitsschaden-Klausel bleibt der Besitzer auf den Kosten sitzen.

  • Babysitten: Eine Freundin passt regelmäßig unentgeltlich auf. Das Kind beschädigt beim Spielen die Couch. Die Haftpflicht des Kindes greift nur, wenn sie im Vertrag ausdrücklich erweitert wurde.

  • Gartenarbeit: Ein Nachbar mäht den Rasen mit dem Gerät des Eigentümers. Ein Stein fliegt gegen die Terrassentür – Glasbruch. Auch hier hängt die Erstattung vom Tarif ab.

Solche Fälle zeigen, dass selbst kleine Missgeschicke teuer werden können.


Wie Sie sich absichern können

  1. Tarifprüfung: Lassen Sie prüfen, ob Ihr Vertrag Gefälligkeitsschäden einschließt.

  2. Nachweisbare Kommunikation: Wenn Sie regelmäßig helfen (z. B. beim Verein, bei Nachbarn), informieren Sie Ihren Versicherer.

  3. Schriftliche Bestätigung: Bei größeren Hilfsleistungen kann eine kurze Vereinbarung Missverständnisse vermeiden.

  4. Schadensmeldung: Tritt ein Schaden ein, sofort dokumentieren – Fotos, Zeugen, Schadenshergang.

Unser Tipp: Die Klöber Versicherungsmakler Privat GmbH berät Sie individuell, welche Tarife diesen Schutz beinhalten und wann ein Wechsel sinnvoll ist.


Fazit: Helfen ist gut – aber abgesichert besser

Gefälligkeiten sind gesellschaftlich wertvoll – rechtlich aber riskant. Wer hilft, will Gutes tun, steht jedoch oft ohne Versicherungsschutz da.

Eine moderne Privathaftpflichtversicherung, die Gefälligkeitsschäden abdeckt, sorgt dafür, dass aus Hilfe kein finanzielles Risiko wird.

➡️ Fazit in einem Satz:
Gefälligkeit endet dort, wo Haftung beginnt – und die richtige Police entscheidet, auf welcher Seite Sie stehen.

Quellen & rechtlicher Hintergrund

FAQ: Häufige Fragen zu Gefälligkeitsschäden

Was ist ein Gefälligkeitsschaden?

Ein Gefälligkeitsschaden entsteht, wenn jemand einem anderen unentgeltlich hilft und dabei einen Schaden verursacht – zum Beispiel beim Umzug, Blumengießen oder Heimwerken. Da es sich nicht um einen Vertrag handelt, haftet der Helfer meist nicht automatisch.

Haftet der Helfer immer für den Schaden?

Nein. Bei Gefälligkeiten wird juristisch davon ausgegangen, dass der Helfer nicht für leichte Fahrlässigkeit haftet. Nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz kann eine Haftung entstehen.

Zahlt die Privathaftpflichtversicherung bei Gefälligkeitsschäden?

Nur, wenn der Versicherungsvertrag eine entsprechende Klausel enthält. Fehlt diese, bleibt der Geschädigte häufig auf den Kosten sitzen.

Wie erkenne ich, ob mein Tarif Gefälligkeitsschäden abdeckt?

Schauen Sie in die Versicherungsbedingungen unter dem Punkt „Haftung bei unentgeltlichen Gefälligkeiten“. Fehlt der Einschluss, sollten Sie über einen Tarifwechsel nachdenken.

Wie hoch ist die Entschädigung im Schadensfall?

Die Höhe hängt von der vereinbarten Versicherungssumme und den Vertragsbedingungen ab. Manche Tarife decken Gefälligkeitsschäden bis zu 50.000 € oder mehr ab.

Gilt der Versicherungsschutz auch bei Nachbarschaftshilfe?

Ja, sofern es sich um eine private Gefälligkeit handelt und der entsprechende Einschluss vorhanden ist. Bei gewerblichen Tätigkeiten greift dieser Schutz jedoch nicht.

Was passiert, wenn ich selbst der Geschädigte bin?

Dann können Sie den Schaden nur ersetzt bekommen, wenn der Helfer eine Haftpflichtversicherung mit Gefälligkeitseinschluss hat. Andernfalls bleibt der Schaden meist unreguliert.

Wie kann ich mich am besten absichern, wenn ich selbst bei einer Gefälligkeit geschädigt werde?

Mit einer modernen Privathaftpflichtversicherung, die Gefälligkeitsschäden ausdrücklich einschließt. So sind Sie und Ihre Helfer auf der sicheren Seite.

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