Gefälligkeit mit Folgen: Wann Hilfe zur Haftungsfalle wird
Ein Gefälligkeitsschaden entsteht, wenn jemand aus Freundschaft oder Hilfsbereitschaft eine Tätigkeit übernimmt und dabei einen Schaden verursacht – ohne dafür bezahlt zu werden. Typische Beispiele:
• Beim Umzug fällt der Fernseher herunter.
• Beim Blumengießen wird Parkett beschädigt.
• Beim Rasenmähen auf dem Grundstück eines Freundes fliegt ein Stein gegen dessen Fenster -
die Scheibe geht zu Bruch.
In all diesen Fällen handelt es sich nicht um eine Dienstleistung, sondern um eine Gefälligkeit – und damit entfällt häufig die gesetzliche Haftung.
🧾 Rechtlicher Hinweis (§ 823 BGB)
Wer einem anderen schuldhaft Schaden zufügt, ist grundsätzlich zum Ersatz verpflichtet.
Die Einschränkung der Haftung bei unentgeltlichen Gefälligkeiten ist jedoch nicht gesetzlich geregelt, sondern wurde durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) entwickelt. Sie gilt nur in Fällen leichter Fahrlässigkeit – bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet der Helfer weiterhin.
Deshalb ist es wichtig, über eine Privathaftpflichtversicherung mit Gefälligkeitsschaden-Klausel abgesichert zu sein. (§ 823 BGB). Der Helfer haftet also nicht automatisch, selbst wenn er den Schaden verursacht hat.