Mietrecht & WEG-Recht

Grillen im Mehrfamilienhaus: Was Hausverwaltungen wissen müssen

Bild: KI-generiert


Grillen auf Balkon, Terrasse oder im Gemeinschaftsgarten ist in Deutschland weder generell erlaubt noch generell verboten.
Entscheidend ist, was Mietvertrag, Hausordnung und Gemeinschaftsordnung regeln. Fehlen konkrete Vorgaben, gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 14 WEG und § 906 BGB. Für Hausverwaltungen bedeutet das: Wer klare Grillregeln in der Hausordnung verankert und konsequent durchsetzt, beugt Nachbarschaftskonflikten vor und reduziert das Haftungsrisiko.

Grillen auf Balkon, Terrasse und im Garten – die Rechtslage

Ein bundesweites Gesetz, das Grillen im Mehrfamilienhaus regelt, gibt es nicht. Die Rechtsprechung stützt sich auf allgemeine Vorschriften: § 906 BGB (Zuführung unwesentlicher Beeinträchtigungen) und § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG (maßvoller Gebrauch von Sonder- und Gemeinschaftseigentum). Daraus ergibt sich ein Grundsatz: Gelegentliches Grillen ist als sozialadäquates Verhalten hinzunehmen. Uneingeschränktes Grillen mit starker Rauch- und Geruchsentwicklung ist es nicht.

Einen Sonderfall bilden Nordrhein-Westfalen und Brandenburg. Dort enthalten die Landesimmissionsschutzgesetze (§ 7 LImSchG NRW bzw. LImSchG BB) eine ausdrückliche Regelung: Grillen im Freien ist verboten, wenn dadurch die Nachbarschaft erheblich belästigt wird. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden. In allen anderen Bundesländern bleibt der Weg über die zivilrechtliche Unterlassungsklage nach § 1004 BGB.

Warum der Grilltyp rechtlich relevant ist

Holzkohlegrills erzeugen erheblich mehr Rauch und Ruß als Gas- oder Elektrogrills. Mehrere Gerichte haben deshalb differenziert: Während Grillen auf offener Flamme (Holzkohle) durch Beschluss oder Hausordnung vollständig untersagt werden kann, gilt die Nutzung von Elektrogeräten als deutlich weniger störend. Trotzdem müssen auch Elektro- und Gasgrills innerhalb der Grenzen des § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG genutzt werden.

Was Gerichte zum Grillen entschieden haben

Die Rechtsprechung zum Grillen im Mehrfamilienhaus ist unübersichtlich. Die wichtigsten Entscheidungen zeigen jedoch eine klare Linie: Gelegentliches, rücksichtsvolles Grillen ist zulässig. Wer übertreibt oder Nachbarn erheblich belästigt, verliert seinen Rechtsschutz.

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Gut zu wissen:

Es gibt kein bundeseinheitliches Grillrecht. Die zulässige Häufigkeit und Art des Grillens hängt immer vom Einzelfall ab – insbesondere von Hausordnung, Grillgerät und konkreter Beeinträchtigung der Nachbarn.

Hausordnung und Mietvertrag als Steuerungsinstrumente

Für Hausverwaltungen sind Hausordnung und Mietvertrag die wichtigsten Werkzeuge, um Grillkonflikte gar nicht erst entstehen zu lassen.

Grillregeln in der Hausordnung

Die Aufstellung einer Hausordnung gehört nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 WEG zur ordnungsgemäßen Verwaltung. Grillregeln können als Teil der Hausordnung per einfachem Mehrheitsbeschluss in der Eigentümerversammlung aufgenommen werden. Mögliche Regelungen reichen von einem vollständigen Verbot des Grillens auf offener Flamme über zeitliche Beschränkungen (z. B. nur zwischen April und September, nicht nach 22 Uhr) bis hin zu örtlichen Vorgaben (z. B. nur im Gartenbereich, nicht auf Balkonen). Wichtig: Die Hausordnung darf allgemeine Verhaltensregeln aufstellen, aber keine über das Gebrauchsrecht hinausgehenden Pflichten begründen. Ein vollständiges Grillverbot ohne sachlichen Grund könnte im Einzelfall anfechtbar sein.

Mietvertragliche Grillverbote

Vermieter können das Grillen im Mietvertrag grundsätzlich untersagen. Das LG Essen hat bestätigt, dass ein solches Verbot wirksam ist. Wer dagegen verstößt, riskiert eine Abmahnung und im Wiederholungsfall die Kündigung. Für Hausverwaltungen, die auch die Mietverwaltung übernehmen, ist ein Praxistipp besonders relevant: Der Mietvertrag sollte eine dynamische Anpassungsklausel enthalten, die auch künftige Änderungen der Hausordnung für den Mieter verbindlich macht. Fehlt eine solche Klausel, gilt für das Mietverhältnis weiterhin die alte Fassung der Hausordnung.

Pflichten der Hausverwaltung bei Grillkonflikten

Die Hausverwaltung ist nicht nur für die Erstellung der Hausordnung zuständig, sondern auch für deren Durchsetzung. Die alte Fassung des § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG nannte die Durchführung der Hausordnung noch als ausdrückliche Verwalterpflicht. Seit der WEG-Reform 2020 ergibt sich die Pflicht aus der allgemeinen Kompetenz des Verwalters für Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung (§ 27 Abs. 1 WEG) in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG, wonach alle Eigentümer die geltenden Beschlüsse und Vereinbarungen einhalten müssen. In der Sache hat sich nichts geändert: Der Verwalter muss für die Einhaltung der Hausordnung sorgen. Bei Grillkonflikten umfasst das konkret drei Schritte.

Erstens: Dokumentation. Beschwerden schriftlich aufnehmen, Datum und Uhrzeit der Störung festhalten, idealerweise Fotos oder Zeugenaussagen sichern.

Zweitens: Abmahnung. Den störenden Eigentümer oder Mieter schriftlich auf den Verstoß hinweisen und zur Unterlassung auffordern. Bei Mietern erfolgt die Abmahnung durch den Vermieter (also den vermietenden Eigentümer), nicht durch die WEG-Verwaltung direkt.

Drittens: Unterlassungsanspruch. Der BGH hat mit Urteil vom 25. Oktober 2019 (V ZR 271/18) klargestellt, dass die Wohnungseigentümer gegen den Mieter einer Sondereigentumseinheit einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB haben, wenn dieser gegen eine beschlossene Gebrauchsregelung verstößt. Die Verwaltung kann diesen Anspruch im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) geltend machen.

Mehr zu den rechtlichen Aufgaben der Hausverwaltung finden Sie in unserem ausführlichen Übersichtsartikel.

Praxistipps für Hausverwaltungen

Proaktiv handeln statt reagieren. Grillkonflikte eskalieren oft, weil es keine klaren Regeln gibt. Wer als Verwaltung frühzeitig eine differenzierte Grillregelung in die Hausordnung aufnimmt, spart sich später Streit. Eine bewährte Formulierung erlaubt das Grillen mit Elektro- oder Gasgeräten im Gartenbereich, untersagt aber Holzkohlegrills auf Balkonen.

Kommunikation moderieren. Nicht jeder Grillkonflikt muss juristisch gelöst werden. Häufig reicht ein sachliches Gespräch zwischen den Beteiligten, moderiert durch die Verwaltung. Ein Aushang zu Beginn der Grillsaison, der an die geltenden Regeln und die Nachtruhe (ab 22 Uhr) erinnert, wirkt präventiv.

Brandschutz mitdenken. Grillen auf dem Balkon ist nicht nur ein Nachbarschaftsthema, sondern auch ein Brandschutzthema. Offenes Feuer in unmittelbarer Nähe von Fassaden, Markisen und Sichtschutzfolien erhöht das Brandrisiko erheblich. Verwaltungen, die das Thema ganzheitlich angehen, sollten sich auch mit den allgemeinen Brandschutzpflichten in der WEG befassen.

Beschwerden dokumentieren. Sollte ein Konflikt vor Gericht landen, ist eine lückenlose Dokumentation der Beschwerden, Abmahnungen und Reaktionen entscheidend. Ohne Nachweis der tatsächlichen Beeinträchtigung haben Unterlassungsklagen wenig Aussicht auf Erfolg.

Versicherung und Haftung – wer zahlt bei Grillschäden?

Wenn beim Grillen etwas schiefgeht, stellt sich schnell die Frage nach der Versicherung. Die Antwort hängt davon ab, was genau passiert ist.

Ein Brand, der vom Grill auf die Fassade oder das Dach übergreift, ist grundsätzlich ein Fall für die Gebäudeversicherung. Allerdings prüfen Versicherer bei Grillschäden regelmäßig, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt – etwa wenn trotz eines bestehenden Grillverbots auf dem Balkon mit Holzkohle gegrillt wurde. Bei grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer die Leistung anteilig kürzen.

Schäden an fremdem Eigentum (z. B. verschmorte Markise des Nachbarn, Rußschäden an der Fassade) sind ein Fall für die private Haftpflichtversicherung des Verursachers. Für die WEG als Gemeinschaft greift die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht, wenn die Gemeinschaft ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt hat – etwa weil ein bekanntermaßen brandgefährlicher Grillplatz im Gemeinschaftsgarten nicht abgesichert wurde.

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Wichtig!

Grobe Fahrlässigkeit beim Grillen kann dazu führen, dass der Gebäudeversicherer seine Leistung anteilig kürzt. Hausverwaltungen sollten klare Grillregeln auch als präventive Maßnahme im Sinne des Versicherungsschutzes verstehen.

Häufige Fragen zum Grillen im Mehrfamilienhaus

Darf ich auf meinem Balkon grillen, wenn es kein Verbot gibt?

Grundsätzlich ja – aber nur, solange Nachbarn nicht erheblich durch Rauch oder Geruch beeinträchtigt werden. Fehlt ein Verbot in Hausordnung oder Mietvertrag, gilt das Gebot der Rücksichtnahme. Elektro- und Gasgrills sind dabei deutlich weniger problematisch als Holzkohlegrills.

Kann eine WEG das Grillen per Beschluss verbieten?

Ja. Die Eigentümerversammlung kann mit einfacher Mehrheit ein Grillverbot – ganz oder teilweise (z. B. nur Holzkohle oder nur auf Balkonen) – in die Hausordnung aufnehmen. Das LG München I hat bestätigt, dass ein solcher Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.

Wie oft darf im Mehrfamilienhaus gegrillt werden?

Das ist nicht einheitlich geregelt. Die Rechtsprechung bewegt sich zwischen einmal monatlich (AG Bonn) und maximal vier- bis fünfmal pro Jahr (OLG Oldenburg, LG Stuttgart). Entscheidend sind immer die konkreten Umstände: Grillgerät, Standort, Rauchentwicklung und tatsächliche Belästigung der Nachbarn.

Was kann die Hausverwaltung bei Grillverstößen tun?

Die Verwaltung dokumentiert den Verstoß, informiert den Verursacher schriftlich und fordert zur Unterlassung auf. Bei Mietern richtet sich die Abmahnung an den vermietenden Eigentümer, der sie an seinen Mieter weitergibt. Im äußersten Fall kann die GdWE einen Unterlassungsanspruch gerichtlich durchsetzen.

Zahlt die Gebäudeversicherung bei Brandschäden durch Grillen?

Brandschäden sind grundsätzlich über die Gebäudeversicherung gedeckt. Allerdings kann der Versicherer bei grober Fahrlässigkeit die Leistung kürzen. Wer trotz Grillverbot mit Holzkohle auf dem Balkon grillt und einen Brand verursacht, muss mit einer erheblichen Kürzung rechnen.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Versicherungsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr.

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