Hausordnung und Mietvertrag als Steuerungsinstrumente
Für Hausverwaltungen sind Hausordnung und Mietvertrag die wichtigsten Werkzeuge, um Grillkonflikte gar nicht erst entstehen zu lassen.
Grillregeln in der Hausordnung
Die Aufstellung einer Hausordnung gehört nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 WEG zur ordnungsgemäßen Verwaltung. Grillregeln können als Teil der Hausordnung per einfachem Mehrheitsbeschluss in der Eigentümerversammlung aufgenommen werden. Mögliche Regelungen reichen von einem vollständigen Verbot des Grillens auf offener Flamme über zeitliche Beschränkungen (z. B. nur zwischen April und September, nicht nach 22 Uhr) bis hin zu örtlichen Vorgaben (z. B. nur im Gartenbereich, nicht auf Balkonen). Wichtig: Die Hausordnung darf allgemeine Verhaltensregeln aufstellen, aber keine über das Gebrauchsrecht hinausgehenden Pflichten begründen. Ein vollständiges Grillverbot ohne sachlichen Grund könnte im Einzelfall anfechtbar sein.
Mietvertragliche Grillverbote
Vermieter können das Grillen im Mietvertrag grundsätzlich untersagen. Das LG Essen hat bestätigt, dass ein solches Verbot wirksam ist. Wer dagegen verstößt, riskiert eine Abmahnung und im Wiederholungsfall die Kündigung. Für Hausverwaltungen, die auch die Mietverwaltung übernehmen, ist ein Praxistipp besonders relevant: Der Mietvertrag sollte eine dynamische Anpassungsklausel enthalten, die auch künftige Änderungen der Hausordnung für den Mieter verbindlich macht. Fehlt eine solche Klausel, gilt für das Mietverhältnis weiterhin die alte Fassung der Hausordnung.
Pflichten der Hausverwaltung bei Grillkonflikten
Die Hausverwaltung ist nicht nur für die Erstellung der Hausordnung zuständig, sondern auch für deren Durchsetzung. Die alte Fassung des § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG nannte die Durchführung der Hausordnung noch als ausdrückliche Verwalterpflicht. Seit der WEG-Reform 2020 ergibt sich die Pflicht aus der allgemeinen Kompetenz des Verwalters für Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung (§ 27 Abs. 1 WEG) in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG, wonach alle Eigentümer die geltenden Beschlüsse und Vereinbarungen einhalten müssen. In der Sache hat sich nichts geändert: Der Verwalter muss für die Einhaltung der Hausordnung sorgen. Bei Grillkonflikten umfasst das konkret drei Schritte.
Erstens: Dokumentation.
Beschwerden schriftlich aufnehmen, Datum und Uhrzeit der Störung festhalten, idealerweise Fotos oder Zeugenaussagen sichern.
Zweitens: Abmahnung.
Den störenden Eigentümer oder Mieter schriftlich auf den Verstoß hinweisen und zur Unterlassung auffordern. Bei Mietern erfolgt die Abmahnung durch den Vermieter (also den vermietenden Eigentümer), nicht durch die WEG-Verwaltung direkt.
Drittens: Unterlassungsanspruch.
Der BGH hat mit Urteil vom 25. Oktober 2019 (V ZR 271/18) klargestellt, dass die Wohnungseigentümer gegen den Mieter einer Sondereigentumseinheit einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB haben, wenn dieser gegen eine beschlossene Gebrauchsregelung verstößt. Die Verwaltung kann diesen Anspruch im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) geltend machen.
Mehr zu den rechtlichen Aufgaben der Hausverwaltung finden Sie in unserem ausführlichen Übersichtsartikel.