Zentrale BGH- und LG-Urteile im Überblick
Die Rechtsprechung zum Thema Sonderhonorare in der Hausverwaltung ist vielfältig. Einige Urteile sind jedoch besonders prägend und sollten jeder Verwaltung bekannt sein.
1. BGH zur außerordentlichen Eigentümerversammlung
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass außerordentliche Versammlungen grundsätzlich als Sonderleistung abrechenbar sind, sofern die Notwendigkeit nicht durch einen Fehler der Verwaltung selbst verursacht wurde.
Praxisrelevanz: Verwalter können sich auf dieses Urteil berufen, wenn Eigentümer die Zusatzvergütung anzweifeln. Entscheidend ist, dass die Veranlassung dokumentiert wird (z. B. Wasserschaden, Brandschutzauflagen, gerichtliche Anordnung).
2. LG-Urteil zu unklaren Vertragsklauseln
Ein Landgericht stellte fest, dass Sonderhonorare nur dann durchsetzbar sind, wenn die Vereinbarung im Verwaltervertrag eindeutig formuliert ist. Pauschale Klauseln wie „Sonstige Sonderleistungen werden gesondert berechnet“ sind zu unbestimmt und im Zweifel unwirksam.
Praxisrelevanz: Verträge müssen präzise beschreiben, welche Leistungen zum Grundhonorar gehören und wann zusätzliche Kosten entstehen.
3. BGH zur Transparenz gegenüber Eigentümern
Der BGH hat mehrfach betont, dass Transparenz oberstes Gebot ist. Eigentümer müssen nachvollziehen können, wofür sie zahlen. Das gilt insbesondere für zeitabhängige Abrechnungen (z. B. Stundenhonorare).
Praxisrelevanz: Ohne eine saubere Dokumentation von Aufwand und Nachweisen wird die Durchsetzung von Sonderhonoraren vor Gericht schwierig.
Diese Entscheidungen zeigen: Die Gerichte verlangen klare Verträge, transparente Kommunikation und eine lückenlose Begründung für jedes Sonderhonorar.