

Kurz & knapp
Ein Wespen- oder Hornissennest am Haus darf nicht ohne Weiteres entfernt werden: Die Tiere stehen unter Naturschutz, für die Beseitigung ist in der Regel eine Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde erforderlich. Versicherungstechnisch gilt außerdem: Am Markt zahlt die Basis-Wohngebäude- oder Hausratversicherung die reine Entfernung eines Nests häufig nur, wenn ein entsprechender Zusatzbaustein vereinbart ist – bei den meisten über Klöber vermittelten Verträgen ist dieser Schutz dagegen bereits im Basistarif enthalten, mit gesellschaftsabhängigen Höchstgrenzen. Bei Mietverhältnissen ist grundsätzlich der Vermieter zuständig; bei Wohnungseigentümergemeinschaften hängt die Zuständigkeit davon ab, ob das betroffene Bauteil zum Gemeinschafts- oder zum Sondereigentum zählt.
Wenn es im Rollladenkasten summt
Anfang Juli bemerkt Herr Brenner, Eigentümer eines Einfamilienhauses, ein auffälliges Summen am Schlafzimmerfenster. Beim genauen Hinsehen entdeckt er im Rollladenkasten ein faustgroßes, wachsendes Wespennest. Sein erster Impuls: schnell entfernen, bevor die Familie im Garten sitzt. Doch so einfach ist das nicht – weder rechtlich noch versicherungstechnisch. Was viele Eigentümer und WEG-Verwaltungen überrascht: Ein Wespennest ist „nur“ ein lästiges Naturphänomen, kein plötzlicher Schaden im Sinne der Versicherungsbedingungen – und genau das entscheidet darüber, wer am Ende zahlt.
Darf man ein Wespennest einfach entfernen?
Wespen, Hornissen und Bienen stehen in Deutschland unter Naturschutz, ebenso wie ihre Nester. Wer ein Nest ohne Genehmigung entfernt, zerstört oder umsiedelt, riskiert ein Bußgeld, das je nach Bundesland und Einzelfall empfindlich hoch ausfallen kann. Erlaubt ist eine Entfernung nur, wenn ein triftiger Grund vorliegt – etwa eine nachgewiesene Insektengiftallergie im Haushalt, Kleinkinder in unmittelbarer Nähe oder ein Nest an einer Stelle, die sich nicht umgehen lässt. Auch dann braucht es vorher die Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde.
Für die eigentliche Arbeit sind Fachbetriebe die richtige Adresse: Kammerjäger, teils auch eine Imkerei oder der örtliche Tierschutzverein. Die Feuerwehr rückt nur bei akuter Gefahr aus, nicht für die Routineentfernung. Nicht jedes Nest muss übrigens weg: Viele Wespen- und Hornissenvölker lösen sich nach der Sommersaison von selbst auf, sodass ein Abwarten bis zum Herbst häufig die einfachste Lösung ist, sofern keine akute Gefährdung besteht.
Wer ist zuständig – Mieter, Vermieter oder WEG?
In Mietverhältnissen gilt ein Wespennest als Mangel der Mietsache: Die Beseitigung – und die Kosten dafür – ist grundsätzlich Sache des Vermieters. Als einmalige Maßnahme darf sie nicht über die Betriebskosten auf die Mietparteien umgelegt werden. Nur in echten Notfällen – etwa, wenn Wespen durch einen Rollladenkasten ins Innere einer Wohnung gelangen und eine allergische Person betroffen ist – kann ausnahmsweise direkt die Feuerwehr gerufen werden.
Bei Wohnungseigentümergemeinschaften kommt es auf die Zuordnung des betroffenen Bauteils an. Außenliegende Rollladenkästen, Fassaden und Dächer zählen in aller Regel zum Gemeinschaftseigentum – dann ist die WEG zuständig, finanziert über die Instandhaltungsrücklage oder eine Sonderumlage. Innenliegende oder nachträglich eingebaute Bauteile gehören dagegen häufig zum Sondereigentum der einzelnen Eigentümern. Maßgeblich ist immer die Teilungserklärung; im Zweifel lohnt sich vor der Beauftragung ein kurzer Abgleich mit der Hausverwaltung, um späteren Streit über die Kostenzuordnung zu vermeiden.
Praxisbeispiel aus der Rechtsprechung: Das Amtsgericht München hat einer allergischen Mieterin mit einem großen Wespennest im Rollladenkasten zugestanden, in einer akuten Notlage selbst die Feuerwehr zu rufen – die Kosten musste in diesem Fall der Vermieter tragen, weil er nicht erreichbar war (AG München, Urteil vom 24.06.2011, Az. 412 C 32370/10). Solche Einzelfallentscheidungen zeigen, dass die Grenze zwischen „normaler Instandhaltung“ und „akutem Notfall“ im Zweifel geprüft werden sollte.
Zahlt die Versicherung die Entfernung?
Ein verbreiteter Irrtum betrifft die Einordnung als Versicherungsfall: Ein Nest entsteht schrittweise über Wochen und ist damit weder plötzlich noch unvorhergesehen – es fällt versicherungsrechtlich eher in die Nähe der laufenden Instandhaltungspflicht als in die eines klassischen Schadenereignisses. Viele Basispolicen am Markt schließen die reine Entfernung deshalb aus.
Am Markt ist das häufig nur über einen Zusatzbaustein abgesichert. Bei den meisten über Klöber vermittelten Gesellschaften ist die fachgerechte Entfernung oder Umsiedlung eines Nests bereits im Basistarif der Wohngebäude- beziehungsweise Hausratversicherung enthalten, wenn das Nest in oder außen am versicherten Gebäude entdeckt wird – die Höchstgrenzen reichen dabei je nach Gesellschaft von einigen hundert bis zu mehreren tausend Euro. Der Schutz gilt allerdings nicht uneingeschränkt: Ist die Entfernung aus rechtlichen Gründen, etwa wegen des Artenschutzes, gar nicht zulässig, entfällt der Versicherungsschutz. Ausgeschlossen sind außerdem Nester, die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden waren. Ob und in welcher Höhe der eigene Vertrag das abdeckt, klärt ein Blick in die Police. Etwas anders sieht es bei nachweisbaren Folgeschäden aus: Dringt zum Beispiel Feuchtigkeit durch ein beschädigtes Rollladenkasten-Element ein oder wird die Dämmung durch das Nest sichtbar beschädigt, kann dieser Folgeschaden unter Umständen über die reguläre Wohngebäudeversicherung abgedeckt sein – zu prüfen ist das aber immer im Einzelfall.
Nest entdeckt – was jetzt? Schritt für Schritt
- Ruhe bewahren und Abstand halten – das Nest nicht selbst verschließen, besprühen oder anstoßen.
- Bei Mietwohnungen: Vermieter oder Hausverwaltung umgehend informieren, nicht selbst handeln.
- Bei WEG: Hausverwaltung informieren und die Zuordnung zu Gemeinschafts- oder Sondereigentum klären lassen.
- Einen Fachbetrieb – Kammerjäger, Imkerei oder Tierschutzverein – kontaktieren und die Genehmigung der Naturschutzbehörde einholen.
- Nur bei akuter Gefahr, etwa bei einer allergischen Person mit Nest im direkten Wohnbereich, die Feuerwehr rufen.
- Versicherungsunterlagen prüfen: Ist ein Haus- und Wohnungsschutzbrief oder ein vergleichbarer Zusatzbaustein vorhanden?
Und was ist mit Holzschädlingen?
Hausbock, Termiten oder der gemeine Nagekäfer werden oft in einem Atemzug mit Wespen und Hornissen genannt – versicherungstechnisch und rechtlich handelt es sich aber um ein eigenes Thema. Diese Insekten befallen tragende Holzbauteile von innen, in einzelnen Bundesländern besteht sogar eine Meldepflicht gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, und auch hier schließen Standardpolicen den Schutz meist aus. Weil sich daraus eigene Fragen zu Statik, Sanierung und Meldepflichten ergeben, greifen wir Holzschädlinge in einer separaten Ausgabe der Serie auf.
Häufige Fragen zu Wespen- und Insektenbefall am Gebäude
Darf ich ein Wespennest selbst entfernen?
Nur mit Genehmigung der Naturschutzbehörde und nur, wenn ein triftiger Grund vorliegt. Ohne Genehmigung drohen empfindliche Bußgelder.
Wer zahlt die Entfernung in der Mietwohnung?
Grundsätzlich der Vermieter, da ein Wespennest als Mangel der Mietsache gilt. Die Kosten dürfen nicht auf die Nebenkosten umgelegt werden.
Übernimmt meine Wohngebäudeversicherung die Kosten?
Am Markt ist das oft nur über einen Zusatzbaustein versichert. Bei den meisten über Klöber vermittelten Verträgen ist die fachgerechte Entfernung dagegen bereits im Basistarif enthalten, mit gesellschaftsabhängigen Höchstgrenzen. Nachweisbare Folgeschäden, etwa durch eindringende Feuchtigkeit, können zusätzlich separat versichert sein.
Wer ist bei einer WEG zuständig?
Das hängt von der Zuordnung ab: Außenliegende Bauteile zählen meist zum Gemeinschaftseigentum, dann zahlt die WEG über die Rücklage. Innenliegende oder nachgerüstete Bauteile fallen häufig unter Sondereigentum.
Was passiert, wenn ich ein Nest ohne Genehmigung entferne?
Da Wespen, Hornissen und Bienen unter Naturschutz stehen, kann das unerlaubte Entfernen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und ein Bußgeld nach sich ziehen.
Klöbis-Tipp:
Sie möchten wissen, wie Sie bei einem Wespen- oder Hornissennest richtig vorgehen? Unsere Checkliste „Nest entdeckt – was jetzt?“ gibt Ihnen einen schnellen Überblick.
Sie sind unsicher, ob Ihre Versicherung die Entfernung eines Insektennests abdeckt? Wir prüfen gern gemeinsam mit Ihnen, welcher Schutz sinnvoll ist.
Mehr aus der Serie „Schadensfrei durchs Jahr“
Dieser Artikel ist Teil unserer monatlichen Reihe rund um Gebäudeprävention. Bereits erschienen sind unter anderem:



