
Der Schimmel zeigte sich zunächst unauffällig.
Ein dunkler Fleck in der Wand einer Kellerwohnung, dazu ein muffiger Geruch. Kein akuter Schaden, kein sichtbarer Wassereintritt.
Bei der Prüfung wurde schnell klar, was nicht vorlag: kein Leitungswasserschaden, kein plötzlich eingetretenes Ereignis, kein versicherter Auslöser.
Die Ursache lag in einem über längere Zeit entstandenen Feuchteproblem. Der Schaden wurde im Sondereigentum sichtbar, die betroffenen Bauteile ließen sich jedoch nicht eindeutig vom Gemeinschaftseigentum abgrenzen.
Damit war der Schaden kein Versicherungsfall.
Weder die Wohngebäudeversicherung noch eine Haftpflichtversicherung waren leistungspflichtig.
Eine eindeutige Haftung ließ sich ebenfalls nicht durchsetzen. Gleichzeitig bestand das Risiko, dass sich die Feuchtigkeit weiter ausbreitet und langfristig auch das Gemeinschaftseigentum beeinträchtigt.
Um Folgeschäden zu vermeiden, entschied sich die Wohnungseigentümergemeinschaft, die notwendigen Maßnahmen gemeinschaftlich zu tragen – nicht aus einem Schuldanerkenntnis heraus, sondern aus wirtschaftlicher Vernunft.
Genau an dieser Stelle zeigt sich, warum Haftung und Versicherungsschutz bei Schimmelschäden getrennt betrachtet werden müssen.





