Wann liegt im Mietrecht ein Mangel vor?
Nach dem Mietrecht liegt ein Mangel vor, wenn die Wohnung nicht den Zustand aufweist, der vertraglich vereinbart ist oder üblicherweise erwartet werden darf.
Schimmelbefall kann einen solchen Mangel darstellen – entscheidend ist jedoch nicht allein das sichtbare Erscheinungsbild, sondern die Ursache.
Entsteht Schimmel durch bauliche Mängel, etwa eine mangelhafte Abdichtung, Wärmebrücken oder eine unzureichende Dämmung, liegt der Mangel grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Vermieters.
Beruht der Schimmel hingegen auf dem Nutzungsverhalten, zum Beispiel durch unzureichendes Lüften oder Heizen, kann ein mietrechtlicher Mangel ausgeschlossen sein.
Ob ein Mangel vorliegt, lässt sich daher nicht pauschal beantworten. Maßgeblich ist immer eine Einzelfallbetrachtung, bei der bauliche Gegebenheiten, Nutzung und äußere Umstände gemeinsam berücksichtigt werden.
Pflichten des Mieters bei Schimmelbefall
Meldepflicht und Fristen
Stellt der Mieter Schimmel in der Wohnung fest, ist er verpflichtet, den Mangel unverzüglich dem Vermieter zu melden.
Die Mängelanzeige sollte möglichst schriftlich erfolgen und den Schaden nachvollziehbar beschreiben, damit der Vermieter die Möglichkeit hat, die Ursache zu prüfen und geeignete Maßnahmen einzuleiten.
Wird der Schimmel nicht oder verspätet gemeldet, kann dies mietrechtliche Nachteile haben. Unter Umständen verliert der Mieter Ansprüche auf Mängelbeseitigung oder Mietminderung, wenn der Vermieter keine Gelegenheit hatte, rechtzeitig zu reagieren.
Mitwirkungspflichten des Mieters
Neben der Meldepflicht ist der Mieter gehalten, an der Aufklärung der Ursache mitzuwirken.
Dazu gehört, dem Vermieter oder
beauftragten Fachleuten den Zugang zur Wohnung zu ermöglichen und notwendige
Untersuchungen zuzulassen.
Zudem
muss der Mieter alles unterlassen, was den Schaden vergrößern oder die
Ursachenklärung erschweren könnte. Eigenmächtige Maßnahmen oder Veränderungen können
später zu Beweisproblemen führen.