WEG-Recht & Hausverwaltung

Teil 2: Wer entscheidet über den Selbstbehalt – und wie geht das schneller?

KI-generiert


Ein Selbstbehalt in der Gebäudeversicherung ist Sache der Eigentümerversammlung, nicht des Verwalters allein. Das zeigt Teil 1 dieser Serie. Das eigentliche Problem ist damit aber noch nicht gelöst: Die Entscheidung selbst ist meist unstrittig, es fehlt nur die Zeit für einen ordnungsgemäßen Beschluss.
Es gibt einen rechtlichen Weg, der einer WEG hier deutlich mehr Tempo verschafft: den Umlaufbeschluss. Richtig vorbereitet, kann er das Fristen-Dilemma aus Teil 1 entschärfen.

Warum die Eigentümerversammlung fast nie schnell genug ist

Eine ordentliche Eigentümerversammlung findet in der Regel einmal im Jahr statt und ist Monate im Voraus terminiert. Eine außerordentliche Versammlung kann der Verwalter zwar kurzfristiger einberufen, muss dabei aber Ladungsfristen einhalten und einen Raum sowie die Organisation stemmen. Das dauert erfahrungsgemäß mehrere Wochen. Sanierungsschreiben von Versicherern setzen aber oft nur vier bis sechs Wochen Frist. Für eine reguläre Versammlung reicht das kaum je aus.

Der Umlaufbeschluss: schneller, aber mit einer Tücke

Nach § 23 Abs. 3 WEG ist ein Beschluss auch ohne Versammlung gültig, wenn alle Eigentümer in Textform zustimmen. Seit der WEG-Reform 2020 genügt dafür auch eine E-Mail oder eine digitale Abstimmungsplattform. Das spart die komplette Organisation einer Versammlung.

Die Tücke: Grundsätzlich braucht ein Umlaufbeschluss die Zustimmung aller Eigentümer. Fehlt auch nur eine Rückmeldung, ist der Beschluss nicht wirksam. Bei größeren WEG ist das ein reales Risiko, gerade unter Zeitdruck.

Der Kniff: die Hürde vorab senken

Die Eigentümerversammlung kann selbst per Mehrheitsbeschluss festlegen, dass für einen einzelnen, konkret benannten Gegenstand im Umlaufverfahren die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt. Die Zustimmung aller Eigentümer ist dann nicht nötig. Ein solcher Gegenstand ist etwa die Entscheidung über ein Selbstbehalt-Angebot bei der nächsten Vertragsverlängerung. Das ist ein Kniff, den noch nicht jeder Verwalter kennt.

Praxistipp für Verwalter

Diesen Ermächtigungsbeschluss proaktiv auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Versammlung setzen, unabhängig davon, ob gerade ein Sanierungsschreiben ansteht. Ist die Hürde für diese Entscheidung einmal gesenkt, ist die WEG beim nächsten Angebot des Versicherers innerhalb weniger Tage statt Monate handlungsfähig.

Formulierungsbaustein (unverbindliche Orientierungshilfe, keine Rechtsberatung):

„Die Eigentümerversammlung beschließt: Für den Beschluss über die Annahme eines Selbstbehalt-Angebots des Gebäudeversicherers im Rahmen der Vertragsverlängerung zum [Datum] genügt im Umlaufverfahren nach § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; eine Zustimmung sämtlicher Eigentümer ist für diesen Gegenstand nicht erforderlich.“

Was das für die Praxis bedeutet


Kombiniert man diesen Ermächtigungsbeschluss mit der Beschlussvorlage aus Teil 1, kann eine WEG auf das im Beschluss benannte Selbstbehalt-Angebot binnen weniger Tage statt Monate reagieren. Damit entfällt der häufigste Grund für eine reflexhafte Ablehnung.

Diese Einordnung ersetzt keine Rechtsberatung. Für die konkrete Beschlussfassung empfehlen wir, einen auf WEG-Recht spezialisierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

Häufige Fragen zum Umlaufbeschluss in der WEG

Was ist ein Umlaufbeschluss in der WEG?

Ein Umlaufbeschluss ist ein Beschluss der Eigentümer ohne Versammlung nach § 23 Abs. 3 WEG. Er ist gültig, wenn alle Eigentümer in Textform zustimmen, seit der WEG-Reform 2020 auch per E-Mail.

Reicht beim Umlaufbeschluss eine Mehrheit?

Grundsätzlich nicht, es müssen alle Eigentümer zustimmen. Nur wenn die Eigentümerversammlung das für einen einzelnen, konkret benannten Gegenstand vorher beschlossen hat, genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Was passiert, wenn ein Eigentümer beim Umlaufbeschluss nicht antwortet?

Dann kommt der Beschluss nicht wirksam zustande, weil grundsätzlich alle Eigentümer zustimmen müssen. Gerade bei größeren WEG ist das unter Zeitdruck ein reales Risiko.

Warum reicht die Frist im Sanierungsschreiben oft nicht für eine Eigentümerversammlung?

Versicherer setzen oft nur vier bis sechs Wochen Frist, eine außerordentliche Versammlung braucht wegen Ladungsfristen und Organisation aber erfahrungsgemäß mehrere Wochen Vorlauf. Die ordentliche Versammlung findet meist nur einmal im Jahr statt.

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