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Schimmel in der WEG - wer ist zuständig und wer zahlt?


In einer Eigentumswohnung bildet sich Schimmel an der Wand zum Treppenhaus. Der betroffene Eigentümer informiert die Hausverwaltung.

Kurz darauf beginnt die eigentliche Klärung:
Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum?
Versicherungsschaden oder Instandhaltungsproblem?
Und darf überhaupt schon saniert werden?

Was zunächst wie ein lokaler Feuchtigkeitsschaden wirkt, entwickelt sich in Wohnungseigentümergemeinschaften schnell zu einem komplexen Abstimmungsprozess. Denn bei Schimmel reicht es nicht aus, den sichtbaren Befall zu betrachten. Entscheidend sind Ursache, Zuständigkeit und Versicherungsschutz – und die greifen in der WEG besonders eng ineinander.

Warum Schimmel in der WEG schnell zum Konflikt wird

Schimmel ist in der WEG selten nur ein Feuchtigkeitsschaden. Meist wird er schnell zu einer Frage von Zuständigkeit, Kosten und Versicherungsschutz.

Denn anders als in einer klassischen Mietwohnung treffen in der Wohnungseigentümergemeinschaft mehrere Beteiligte und Interessen aufeinander:

  • Eigentümer erwarten eine schnelle Lösung
  • die Hausverwaltung muss Zuständigkeiten klären
  • Versicherer prüfen Ursache und Eintrittspflicht
  • Handwerker sollen möglichst sofort sanieren

Gleichzeitig ist die Ursache oft unklar. Dringt Feuchtigkeit von außen ein? Liegt ein Leitungswasserschaden vor? Oder handelt es sich um nutzungsbedingte Feuchtigkeit innerhalb einer Wohnung?

In der WEG entscheidet deshalb nicht der sichtbare Schaden über die Kostenverteilung, sondern seine Ursache. Und genau diese lässt sich ohne fachliche Klärung selten eindeutig bestimmen.

Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum?

Die zentrale Frage lautet fast immer:
Betrifft der Schimmel Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum?

Davon hängt ab, wer zuständig ist und welche Versicherung greift.

Grundsätzlich gehören alle fest mit dem Gebäude verbundenen Bestandteile, die für Bestand oder Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind, zum Gemeinschaftseigentum. Dazu zählen typischerweise:

  • Außenwände und Fassade
  • Dach und tragende Bauteile
  • gemeinschaftliche Leitungen
  • Treppenhäuser und konstruktive Gebäudeteile

Zum Sondereigentum gehören in der Regel die Innenflächen der Wohnung sowie Ausstattungsbestandteile innerhalb der Einheit, etwa:

  • Tapeten, Bodenbeläge und Anstriche
  • nicht tragende Innenwände
  • Einbauten innerhalb der Wohnung

Maßgeblich ist jedoch nicht allein das Wohnungseigentumsgesetz.
Entscheidend ist immer die Teilungserklärung, da sie im Einzelfall Abweichungen festlegen kann.

Komplex wird es, wenn der Schimmel zwar im Sondereigentum sichtbar wird, die Ursache jedoch im Gemeinschaftseigentum liegt – etwa bei einer durchfeuchteten Außenwand oder einer undichten Steigleitung. In solchen Fällen fallen Ursache und Schadensort auseinander. Genau hier entstehen die meisten Streitigkeiten.

Welche Versicherung ist zuständig?

Ob eine Versicherung leistet, hängt nicht davon ab, wo der Schimmel sichtbar ist, sondern wodurch er entstanden ist.

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Merke:

Versicherungsschutz richtet sich nach der Ursache – nicht nach dem Ort des Befalls

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    Wohngebäudeversicherung

    Sie ist zuständig, wenn der Schimmel auf einen versicherten Gebäudeschaden zurückzuführen ist, etwa:

    • Leitungswasserschaden
    • Sturm- oder Hagelschaden
    • bestimmungswidriger Wasseraustritt aus Leitungen

    Voraussetzung ist immer, dass die Ursache eine versicherte Gefahr darstellt und eindeutig nachgewiesen werden kann.

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    Hausratversicherung

    Sie kann greifen, wenn bewegliche Gegenstände innerhalb einer Wohnung beschädigt wurden – beispielsweise Möbel oder Textilien. Auch hier gilt: Nur wenn der zugrunde liegende Schaden eine versicherte Gefahr darstellt.

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    Haftpflichtversicherung

    Sie kommt ins Spiel, wenn ein Schaden durch das Verschulden Dritter verursacht wurde, etwa durch Handwerker oder einzelne Eigentümer.

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    Und manchmal: keine Versicherung

    Kann keine versicherte Ursache festgestellt werden, wie zum Beispiel bei bauphysikalischen Problemen oder langfristiger Feuchtigkeitsentwicklung, bleibt der Schaden unter Umständen bei der Gemeinschaft oder beim jeweiligen Eigentümer.

    Entscheidend ist deshalb immer eine saubere Ursachenklärung vor jeder Sanierungsmaßnahme.

    Typische Fehler in der Praxis

    In der Schadenpraxis wiederholen sich bei Schimmel in der WEG bestimmte Fehler besonders häufig:

    Vorschnelle Sanierung
    Aus Zeitdruck wird sofort saniert, bevor Ursache und Zuständigkeit geklärt sind. Das kann später zu Streit über die Kosten führen.

    Unklare Schadenmeldung
    Schimmel wird gemeldet, ohne den zugrunde liegenden Feuchtigkeitsschaden eindeutig zu benennen. Versicherer können so keine Eintrittspflicht prüfen.

    Eigenmächtiges Handeln einzelner Eigentümer
    Eigentümer beauftragen selbst Handwerker oder Gutachter, ohne Abstimmung mit der Verwaltung oder der Gemeinschaft oder sie versuchen, den sichtbaren Befall mit Schimmelentfernungsmitteln eigenständig zu beseitigen.

    Dadurch kann wertvolle Zeit verstreichen. Zudem besteht das Risiko, dass Spuren der eigentlichen Ursache überdeckt werden. Eine spätere technische Ursachenklärung wird dadurch unter Umständen deutlich erschwert.

    Fehlende Dokumentation
    Zeitlicher Verlauf, erste Anzeichen oder frühere Wasserschäden sind oft nicht ausreichend dokumentiert. Damit fehlt eine wichtige Grundlage für die Einordnung.

    Vermischung von Haftung und Versicherung
    Selbst wenn die Ursache geklärt ist, bedeutet das nicht automatisch, dass eine Versicherung leistet. Diese Differenzierung wird häufig unterschätzt.

    Solche Konstellationen führen dazu, dass sich Schäden unnötig in die Länge ziehen, nicht selten über Monate.


    Was jetzt wichtig ist: strukturiert vorgehen

    Bei Schimmel im Gemeinschaftseigentum entscheidet das Vorgehen in der frühen Phase darüber, ob sich der Schaden sauber klären lässt oder zu einem dauerhaften Konflikt entwickelt.

    Wesentlich sind vor allem folgende Schritte:

    • Schimmelbefall und betroffene Bereiche zeitnah dokumentieren
    • Schadenbild und zeitlichen Verlauf nachvollziehbar festhalten
    • mögliche Ursachen fachlich prüfen lassen
    • keine vorschnellen Sanierungen ohne Abstimmung durchführen
    • Versicherer frühzeitig einbinden
    • bei Bedarf Beschlusslage innerhalb der WEG klären

    Eine übereilte Beseitigung des sichtbaren Befalls kann die Ursachenklärung erschweren oder sogar unmöglich machen. Damit steigt das Risiko, dass Kosten später nicht zugeordnet werden können.

    Auch Fachinformationen weisen darauf hin, dass Schimmel in Gebäuden fast immer mit Feuchtigkeit im Bauteil zusammenhängt und daher eine technische Ursachenklärung im Vordergrund stehen sollte (z. B. Hinweise der Verbraucherzentralen zu Feuchtigkeit und Schimmel).

    Entscheidend ist die Ursache – nicht der sichtbare Schaden

    Schimmel im Gemeinschaftseigentum gehört zu den komplexesten Schadenbildern in Wohnungseigentümergemeinschaften. Mehrere Beteiligte, unklare Ursachen und unterschiedliche Erwartungen treffen hier aufeinander.

    Entscheidend für die Kosten- und Versicherungsfrage ist nicht der sichtbare Befall, sondern die fachliche Einordnung der Ursache. Erst wenn klar ist, ob ein versicherter Schaden vorliegt und welcher Gebäudeteil betroffen ist, lässt sich die Zuständigkeit sauber klären.

    Gerade in der WEG zeigt sich: Wer den Schaden strukturiert dokumentiert, Ursachen früh prüft und alle Beteiligten einbindet, vermeidet langwierige Diskussionen und unnötige Kosten. Eine frühzeitige fachliche Einordnung sorgt dafür, dass Versicherungsschutz, Zuständigkeiten und weitere Schritte klar voneinander getrennt werden können.

    Häufige Fragen zu Schimmel in der WEG

    Wer zahlt bei Schimmel in einer Eigentumswohnung?

    Das hängt nicht vom sichtbaren Schaden ab, sondern von der Ursache. Liegt die Ursache im Gemeinschaftseigentum, ist  die WEG zuständig. Handelt es sich um ein Problem im Sondereigentum, trägt in der Regel der jeweilige Eigentümer die Kosten. Besteht Versicherungsschutz, kann die Wohngebäude- oder Haftpflichtversicherung eintreten – aber nur bei versicherter Ursache.

    Ist Schimmel automatisch ein Fall für die Wohngebäudeversicherung?

    Nein. Schimmel ist meist kein eigenständiger Versicherungsfall. Die Wohngebäudeversicherung leistet nur, wenn der Schimmel Folge einer versicherten Gefahr ist, etwa eines Leitungswasserschadens oder eines Sturmschadens.

    Entscheidet der Schadensort über die Zuständigkeit?

    Nein. Maßgeblich ist die Ursache.
    Schimmel kann im Sondereigentum sichtbar werden, obwohl die Ursache im Gemeinschaftseigentum liegt – etwa bei einer durchfeuchteten Außenwand. In solchen Fällen fallen Schadensort und Verantwortungsbereich auseinander.

    Darf ein Eigentümer eigenständig sanieren?

    Grundsätzlich sollte keine Sanierung erfolgen, bevor Ursache und Zuständigkeit geklärt sind. Eigenmächtige Maßnahmen können die Ursachenforschung erschweren und spätere Kostendiskussionen auslösen.

    Muss die WEG einen Beschluss fassen?

    Wenn Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum erforderlich sind, ist in der Regel ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft notwendig. In dringenden Fällen kann die Verwaltung im Rahmen ihrer Befugnisse handeln, sollte dies jedoch dokumentieren.

    Was passiert, wenn keine Versicherung zahlt?

    Kann keine versicherte Ursache festgestellt werden, tragen entweder die WEG oder der betroffene Eigentümer die Kosten – abhängig davon, welcher Bereich betroffen ist. In der Praxis entscheiden Gemeinschaften häufig aus wirtschaftlicher Vernunft über eine gemeinsame Lösung, um Folgeschäden zu vermeiden.

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    In unserer Schimmel-Serie beleuchten wir typische Konstellationen aus der Schadenpraxis und ordnen ein, wann Versicherungsschutz besteht und wo Konflikte entstehen können:

    Schimmel in der Mietwohnung: Rechte, Pflichten und Haftung

    Schimmel in der Wohnung - Wer haftet – und was Ihre Situation bedeutet

    Schimmel in der Wohnung: Warum Haftung nicht bedeutet, dass eine Versicherung zahlt

    Schimmel nach Wasserschaden

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