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Schimmel im Neubau: Baumangel in der WEG – wer haftet und wer zahlt?



Die Wohnanlage ist gerade erst fertiggestellt. Die Abnahme liegt wenige Monate zurück. In einer Erdgeschosswohnung bildet sich Schimmel an der Außenwand.

Die erste Reaktion ist meist eindeutig: Neubau, also Gewährleistung oder Versicherung.

Doch schnell zeigt sich, dass weder automatisch eine Versicherung zuständig ist, noch die Haftung so eindeutig ist, wie sie zunächst erscheint. Zwischen Bauträger, Wohnungseigentümergemeinschaft und einzelnen Eigentümern beginnt eine Phase der Unsicherheit – und nicht selten auch des Misstrauens und Ärgers.

Gerade im Neubau kann Schimmel in der WEG zum Belastungstest für die Gemeinschaft werden.



Warum Schimmel im Neubau besonders heikel ist


Anders als bei älteren Gebäuden steht im Neubau nicht die Instandhaltung im Vordergrund, sondern die Frage nach einem möglichen Baumangel. 

Typische Ursachen sind: 

mangelhafte Abdichtung erdberührter Bauteile
Wärmebrücken 
unzureichende Trocknung während der Bauphase fehlerhafte Ausführung von Leitungen oder Dämmung In diesen Fällen geht es nicht um Verschleiß, sondern um einen möglichen Mangel bei Errichtung des Gebäudes. Und genau hier verschiebt sich die Zuständigkeit.

Gemeinschaftsproblem oder Sondereigentum?

Wie bereits bei anderen Schimmelkonstellationen gilt:
Der sichtbare Schaden entscheidet nicht über die Zuständigkeit.

Tritt der Schimmel innerhalb einer Wohnung auf, kann die Ursache dennoch im Gemeinschaftseigentum liegen – etwa in der Außenwand oder in konstruktiven Bauteilen.

Gerade im Neubau ist die Abgrenzung häufig kompliziert. Maßgeblich bleibt die Teilungserklärung. Sie regelt, welche Bauteile dem Gemeinschafts- oder dem Sondereigentum zugeordnet sind.

Fallen Ursache und Schadensort auseinander, entstehen schnell Konflikte:
Der betroffene Eigentümer erwartet eine schnelle Lösung.
Die WEG verweist auf Zuständigkeiten.
Der Bauträger stellt technische Prüfungen in Aussicht.

Gewährleistung statt Versicherung

Ein häufiger Irrtum besteht darin, anzunehmen, dass Baumängel über die Wohngebäudeversicherung reguliert werden.

Tatsächlich ist das in der Regel nicht der Fall.

Baumängel gelten versicherungsrechtlich nicht als Schadenereignis, sondern als Ausführungs- oder Planungsfehler. Liegt ein Baumangel vor, richtet sich der Anspruch grundsätzlich gegen den Bauträger oder das ausführende Unternehmen. Entscheidend sind dabei:

  • der Zeitpunkt der Abnahme
  • laufende Gewährleistungsfristen
  • die ordnungsgemäße Mangelanzeige
  • die Beweisführung zur Ursache


Je länger die Ursachenklärung dauert oder je später der Mangel angezeigt wird, desto schwieriger wird die Durchsetzung von Ansprüchen.

Typische Fehler in Neubau-WEGs

In der Praxis wiederholen sich bestimmte Konstellationen:

  • Der sichtbare Schimmel wird vorschnell entfernt, bevor die Ursache geklärt ist.
  • Mängel werden informell gemeldet, aber nicht rechtssicher angezeigt.
  • Fristen aus der Gewährleistung werden nicht konsequent überwacht.
  • Die Gemeinschaft saniert auf eigene Kosten, um Ruhe zu schaffen und verliert dadurch mögliche Ansprüche.

Gerade hier ist strukturiertes Vorgehen entscheidend.

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Was Verwalter jetzt beachten sollten

Wurde in einem Ihrer Neubauobjekte Schimmel festgestellt, sollte die Situation strukturiert geprüft werden. Insbesondere folgende Punkte sind entscheidend:

  • Schadenbild und zeitlichen Verlauf umfassend dokumentieren
  • technische Ursachenprüfung durch Sachverständige veranlassen
  • Teilungserklärung zur Zuständigkeitsklärung heranziehen
  • Gewährleistungsfristen prüfen
  • Mängelanzeige formal korrekt und fristgerecht formulieren
  • Sanierungsmaßnahmen erst nach Klärung abstimmen

Eine vorschnelle Sanierung kann spätere Beweisführung erheblich erschweren.

Neubau schützt nicht vor Baumängeln

Schimmel im Neubau ist selten nur ein Feuchtigkeitsproblem. Er kann zum Streitfall zwischen Eigentümern, WEG und Bauträger werden.

Entscheidend ist am Ende, ob ein Baumangel nachgewiesen werden kann und entsprechende Ansprüche noch bestehen.

Wer hier strukturiert dokumentiert, Fristen im Blick behält und Ursache und Zuständigkeit sauber trennt, verhindert, dass aus einem baulichen Problem ein dauerhafter Konflikt innerhalb der Gemeinschaft wird.

Häufige Fragen zu Schimmel im Neubau

Ist Schimmel im Neubau ein Versicherungsfall?

In der Regel nicht. Schimmel, der auf einen Baumangel zurückgeht, fällt nicht unter die Wohngebäudeversicherung. Baumängel gelten versicherungsrechtlich als Ausführungs- oder Planungsfehler – die Ansprüche richten sich in solchen Fällen gegen den Bauträger oder das ausführende Unternehmen, nicht gegen die Versicherung.

Wann muss die WEG aktiv werden, wann der einzelne Eigentümer?

Das hängt von der Ursache ab, nicht vom Schadensort. Liegt die Ursache im Gemeinschaftseigentum – etwa in der Außenwand oder einem konstruktiven Bauteil –, ist die WEG zuständig, auch wenn der Schimmel innerhalb einer Wohnung sichtbar ist. Maßgeblich ist die Teilungserklärung.

Wie lange greift die Gewährleistung beim Bauträger?

Für Bauwerke gilt nach BGB grundsätzlich eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren ab Abnahme. Diese Frist muss aktiv überwacht werden – sowohl für das Gemeinschaftseigentum als auch für mögliche Ansprüche einzelner Eigentümer.

Was ist bei der Mängelanzeige zu beachten?

Die Mängelanzeige muss formal korrekt und nachweisbar erfolgen – also schriftlich und fristgerecht. Eine informelle Meldung per Telefon oder E-Mail ohne Dokumentation reicht in der Regel nicht aus, um Gewährleistungsansprüche zu sichern.

Darf der Schimmel sofort beseitigt werden?

Nicht ohne vorherige Dokumentation und Ursachenklärung. Wer den sichtbaren Schaden vorschnell beseitigt, erschwert die spätere Beweisführung erheblich und riskiert, Ansprüche gegen den Bauträger zu verlieren. Erst Sachverständigen hinzuziehen, dann sanieren.

Was passiert, wenn die WEG selbst saniert, bevor der Baumangel nachgewiesen ist?

Eine Eigenleistung der Gemeinschaft kann als Verzicht auf Gewährleistungsansprüche gewertet werden. Im schlimmsten Fall trägt die WEG die Kosten selbst – obwohl der Bauträger eigentlich in der Pflicht wäre. Deshalb: Ursache zuerst klären, Sanierung erst danach abstimmen.

Weitere Beiträge zum Thema Schimmel und Versicherung

Schimmel führt in der Praxis immer wieder zu Unsicherheiten – vor allem dann, wenn Ursache, Haftung und Versicherungsschutz ineinandergreifen.

In unserer Schimmel-Serie beleuchten wir typische Konstellationen aus der Schadenpraxis und ordnen ein, wann Versicherungsschutz besteht und wo Konflikte entstehen können:

Schimmel in der Mietwohnung: Rechte, Pflichten und Haftung

Schimmel in der Wohnung - Wer haftet – und was Ihre Situation bedeutet

Schimmel in der Wohnung: Warum Haftung nicht bedeutet, dass eine Versicherung zahlt

Schimmel nach Wasserschaden

Schimmel in der WEG - wer ist zuständig und wer zahlt?

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